RS Vwgh 2021/9/7 Ro 2020/15/0024

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §6a Abs3
VwRallg
WGG 1979 §7 Abs1
WGG 1979 §7 Abs1a
WGG 1979 §7 Abs2
WGG 1979 §7 Abs3
WGG 1979 §7 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 4 WGG 1979 bedürfen andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3 WGG 1979 angeführten der Zustimmung der Landesregierung. Im Falle einer solchen Zustimmung geht die Landesregierung vom Vorliegen einer Tätigkeit aus, die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 keine Deckung findet. Der Zustimmungsbescheid der Landesregierung entfaltet allerdings keine Bindungswirkung für die vom Finanzamt für steuerliche Zwecke zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Bauvereinigung unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 fällt oder nicht. Vielmehr ist diese Feststellung sowohl vom Finanzamt (§ 6a Abs. 3 KStG 1988) als auch von der zuständigen Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG 1979) unabhängig voneinander zu treffen und kann daher auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen (vgl. VwGH 27.8.1998, 93/13/0037).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150024.J01

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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