RS Vwgh 2021/9/7 Ra 2020/15/0081

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgÄG 2011
BAO §295 Abs4

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit dem AbgÄG 2011, BGBl. I 2011/76, die Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO geschaffen, um die Aufhebung abgeleiteter Bescheide im Fall des Vorliegens von Nichtbescheiden zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150081.L02

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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