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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209aRechtssatz
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO hat das Finanzamt von Amts wegen im Fall einer nachträglichen Änderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides einen abgeleiteten Bescheid zu ersetzen oder gegebenenfalls aufzuheben. Dies ist gemäß § 302 BAO - sofern nicht der Ausnahmefall des § 209a BAO vorliegt - nur innerhalb der Festsetzungsverjährung zulässig (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150081.L01Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021