RS Vwgh 2021/9/7 Ra 2020/15/0081

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209a
BAO §295 Abs1
BAO §302

Rechtssatz

Gemäß § 295 Abs. 1 BAO hat das Finanzamt von Amts wegen im Fall einer nachträglichen Änderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides einen abgeleiteten Bescheid zu ersetzen oder gegebenenfalls aufzuheben. Dies ist gemäß § 302 BAO - sofern nicht der Ausnahmefall des § 209a BAO vorliegt - nur innerhalb der Festsetzungsverjährung zulässig (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150081.L01

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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