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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Es besteht angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers kein Zweifel, dass der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch erhoben wurde. Durch die rechtzeitige Erhebung dieses Einspruchs trat die Strafverfügung im Umfang des bekämpften Spruchpunktes außer Kraft und war das ordentliche Verfahren von der Erstbehörde einzuleiten. In der Folge hätte die belangte Behörde daher - weil eine Zurückziehung oder Einschränkung dieses Einspruchs für den VwGH nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist - eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe treffen müssen. Da die belangte Behörde den Einspruch gegen den zweiten Spruchpunkt sohin fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe wertete, verkannte sie die Rechtslage. Das VwG musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, beheben. Bei einer Entscheidung über die Schuld des Revisionswerbers hätte das VwG den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L16Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021