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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0092 B 29. Juli 2015 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L13Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021