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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Erlässt die belangte Behörde bei einem verspäteten Einspruch dennoch ein Straferkenntnis, hat das VwG nicht bloß mit Behebung des Straferkenntnisses vorzugehen, sondern einen solchen verspäteten Einspruch zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L07Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021