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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L03Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021