RS Vwgh 2021/9/17 Ra 2021/02/0175

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L03

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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