RS Vwgh 2021/9/17 Ra 2021/02/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0006 E 2. Mai 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L02

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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