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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 ist ein Zu- oder Abschlag nur "insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann". Kein Zu- oder Abschlag erfolgt also bei Fehlern, die keine Auswirkung auf ein noch nicht verjährtes Veranlagungsjahr haben. Es muss also die Möglichkeit bestehen, dass der Bilanzierungsfehler (Abweichung von der korrekten Bilanzierung einer bestimmten Position) noch Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn eines noch nicht verjährten Jahres hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150026.J03Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021