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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2Rechtssatz
Wurde trotz richtiger Steuerbilanzwerte ein unrichtiges steuerliches Ergebnis erklärt und veranlagt, stellt dies keinen Anwendungsfall der Zu- und Abschläge nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150026.J05Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021