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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2Rechtssatz
Für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass diese Grundsätze - innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens - bei Erstellung der Steuerbilanz zu beachten sind, was insbesondere bedeutet, dass für die steuerliche Gewinnermittlung eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung und zur Teilwertabschreibung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Unternehmensbilanz besteht (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014; VwGH 19.3.2002, 99/14/0134). Die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ändert aber nichts daran, dass die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausschließlich aufgrund der Steuerbilanz erfolgt. Die Regelungen betreffend die Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 beziehen sich ausschließlich auf die Steuerbilanz (vgl. etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2017/13/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150026.J01Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021