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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280Rechtssatz
Für Bescheide regelt § 93 Abs. 2 BAO, dass im Spruch (zu dem auch die an den Beginn des Bescheidspruchs gestellte Adressierung gerechnet werden kann) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu benennen ist, an die er ergeht. Demgegenüber enthält § 280 BAO für Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG keine vergleichbare Anordnung betreffend die Person, an welche die Entscheidung ergeht. Bei Erkenntnissen und Beschlüssen des VwG ist insbesondere der darin enthaltenen - vom rechtsprechenden Organ normierten - Zustellverfügung zu entnehmen, an wen diese gerichtet sind (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2021/16/0007; 27.11.2020, Ro 2020/16/0037; 15.9.2020, Ra 2020/15/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150091.L06Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021