RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/15/0091

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188

Rechtssatz

Wer als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen eines anderen beteiligt ist, bildet mit diesem eine Mitunternehmerschaft. Beteiligt sich eine Person als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen einer (betrieblich tätigen) KG, ist er ein weiterer Mitunternehmer; es sind die von der Personengemeinschaft gemeinschaftlich erzielten betrieblichen Einkünfte den Gesellschaftern der KG und dem atypisch stillen Gesellschafter zuzuordnen. Besteht die atypische stille Beteiligung unmittelbar am Unternehmen der KG, muss der erzielte Gewinn stets in einem (einzigen) einheitlichen Feststellungsbescheid erfasst werden. Aus ertragsteuerlicher Sicht bewirkt die atypische stille Beteiligung am Unternehmen der betrieblichen KG, dass die Mitunternehmerschaft gleichrangig von den Gesellschaftern der KG und den atypisch stillen Gesellschaftern gebildet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150091.L01

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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