RS Vwgh 2021/9/23 Ra 2020/15/0106

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des VwGH dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2019/17/0037, mwN). Ein solches Vorgehen kommt dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Zulässigkeitsgründe gleich (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2020/01/0300, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150106.L02

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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