TE Vwgh Beschluss 2021/9/27 Fr 2021/12/0014

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §58 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Fristsetzungssache des Dr. E F in W, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen das Bundesverwaltungsgericht i.A. Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und besoldungsrechtliche Stellung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. Mai 2021 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

2        Mit Beschluss vom 24. August 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 16. August 2021 durch den Antragsteller ein.

3        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist dieser mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.

4        Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN). Der im Fristsetzungsverfahren zur Äußerung aufgeforderte Antragsteller bestätigte in seiner Eingabe vom 15. September 2021 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich, dass er durch die Zurückziehung der Beschwerde auch im gegenständlichen Verfahren klaglos gestellt sei.

5        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher einzustellen.

6        Ein Kostenzuspruch hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 15.11.2019, Fr 2019/08/0014, mwN).

Wien, am 27. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120014.F00

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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