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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §23 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020, I422 2235902-1/3E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, hielt sich seit November 2018 im Bundesgebiet auf. Er verfügt über vier Verurteilungen in der Bundesrepublik Deutschland zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. August 2020 wurde über ihn wegen schweren Diebstahls eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Im Hinblick darauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 31. August 2020 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren, gewährte keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Dezember 2020, E 4156/2020, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 30. Dezember 2020 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Der für den Revisionswerber bestellte Verfahrenshelfer erhob mit Schriftsatz vom 23. März 2021 Revision, die der Revisionswerber mit einem von ihm eigenhändig unterfertigten Schreiben vom 30. August 2021 zurückzog. Die Erklärung der Zurückziehung war aufgrund des angeführten Datums der Revision sowie des vom Revisionswerber ausdrücklich erklärten Willens, die angefochtene Entscheidung des BVwG zu akzeptieren und seine mittlerweile erfolgte freiwillige Rückkehr nach Deutschland gemäß § 133a StVG, eindeutig, auch wenn im erwähnten Schreiben die Revision irrtümlich als Beschwerde bezeichnet wurde.
5 Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Der Revisionswerber konnte seine Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2020/22/0001, mwN). Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
6 Eine Entscheidung über den Aufwandersatz nach § 51 VwGG konnte entfallen, weil die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
Wien, am 28. September 2021
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210049.L00Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021