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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Anordnung der Einstellung eines Baues auch hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen ist nach der hg. Rechtsprechung dann zulässig, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist (VwGH 23.1.1990, 88/06/0218; 4.4.2003, 2001/06/0108, beide zur Steiermark ergangen). Auch § 16 Abs. 1 und 2 Slbg BauPolG 1997 sieht nur die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen vor, wenn die Ausführung abweichend von der Baubewilligung erfolgt. Auf dem Boden der zitierten Judikatur kann die Beurteilung, ob eine Baueinstellung (hier: nach § 16 Abs. 1 Slbg BauPolG 1997) zulässigerweise das gesamte Bauvorhaben umfassen kann, auch wenn die (nicht geringfügigen) Abweichungen nur einzelne Bauteile dieses Bauvorhabens betreffen, nur in jedem Einzelfall erfolgen. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018060013.J01Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021