RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2018/06/0013

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/06/0014

Rechtssatz

Die Anordnung der Einstellung eines Baues auch hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen ist nach der hg. Rechtsprechung dann zulässig, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist (VwGH 23.1.1990, 88/06/0218; 4.4.2003, 2001/06/0108, beide zur Steiermark ergangen). Auch § 16 Abs. 1 und 2 Slbg BauPolG 1997 sieht nur die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen vor, wenn die Ausführung abweichend von der Baubewilligung erfolgt. Auf dem Boden der zitierten Judikatur kann die Beurteilung, ob eine Baueinstellung (hier: nach § 16 Abs. 1 Slbg BauPolG 1997) zulässigerweise das gesamte Bauvorhaben umfassen kann, auch wenn die (nicht geringfügigen) Abweichungen nur einzelne Bauteile dieses Bauvorhabens betreffen, nur in jedem Einzelfall erfolgen. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018060013.J01

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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