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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dr. H P in F, vertreten durch Mag. Sükran Tanriverdi, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2021, Zl. L511 2185357-1/11E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis zum 31. Dezember 2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.), setzte für diesen Zeitraum die monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG fest (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete den Revisionswerber zur Entrichtung monatlicher Beiträge für diesen Zeitraum (Spruchpunkt 3.) sowie zur Entrichtung eines Beitragszuschlages (Spruchpunkt 4.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Der Revisionswerber habe - neben seinem Hauptberuf als Beamter eines Magistrates - unstrittig im genannten Zeitraum eine Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH ausgeübt. Die Einkünfte aus dieser Geschäftsführertätigkeit habe das Bundesfinanzgericht (BFG) mit Erkenntnis vom 15. Mai 2014, RV/6100328/2012, rechtskräftig als selbständige Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 qualifiziert und in einer Höhe festgestellt, die jeweils die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überstiegen habe. Für diese Tätigkeit sei auch keine andere Pflichtversicherung vorgelegen. Daher bestehe für diese Zeiträume die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
6 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob es denkbar sei, dass eine Entscheidung der Finanzverwaltung „die SVA und darüber hinaus auch noch das BVwG“ bindet. Die Entscheidung des BFG, an die sich das BVwG als gebunden erachte, sowie die angefochtene Entscheidung selbst widersprächen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018); tatsächlich habe es sich bei der Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH um eine nichtselbständige Tätigkeit gehandelt.
7 Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.1.2020, Ra 2019/08/0120, mwN) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, nach dieser Bestimmung eine Pflichtversicherung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Wesentlich ist, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind.
8 Der Beurteilung des BVwG, dass die Tätigkeit des Revisionswerbers als Geschäftsführer der H GmbH im Sinne des Auffangtatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtig sei, tritt die Revision lediglich mit der pauschalen Behauptung entgegen, dass „alle Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit“ fehlen würden; die dem Revisionswerber gegenüber ergangene, anders lautende Entscheidung des BFG sowie die angefochtene Entscheidung selbst widersprächen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018).
9 Die Revision lässt unerwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits eine gegen eben diese Entscheidung des BFG gerichtete Revision zurückgewiesen hat (VwGH 22.10.2015, Ra 2014/15/0019). Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Revision vor diesem Hintergrund insgesamt nicht auf.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2021
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080092.L00Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021