RS Vwgh 2021/10/1 Ra 2018/06/0053

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Veröffentlicht am 01.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0007 B 27. März 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060053.L03

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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