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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Zwar ist einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen und es kann ein Vorbringen unter Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 28.1.2009, 2008/05/0166, mwN), insbesondere davon, ob aus den formulierten Bedingungen die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingungen eine Verletzung eines Rechts eintreten würde, ableitbar ist.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060053.L02Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021