RS Vwgh 2021/10/1 Ra 2018/06/0053

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Veröffentlicht am 01.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42
AVG §8
VwRallg

Rechtssatz

Einwendungen müssen derart spezialisiert sein, dass sie die Behauptung der Verletzung konkreter subjektiver Rechte erkennbar werden lassen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0068; vgl. auch VwGH 27.5.1997, 97/05/0098 bis 0100; 28.1.2009, 2008/05/0166, jeweils mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060053.L01

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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