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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42Rechtssatz
Einwendungen müssen derart spezialisiert sein, dass sie die Behauptung der Verletzung konkreter subjektiver Rechte erkennbar werden lassen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0068; vgl. auch VwGH 27.5.1997, 97/05/0098 bis 0100; 28.1.2009, 2008/05/0166, jeweils mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060053.L01Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021