TE OGH 2021/9/2 9ObA66/21b

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* B*, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. * P*, 2. U* P*, beide vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Graz, wegen 3.900 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2021, GZ 6 Ra 83/20b-16, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Oktober 2020, GZ 58 Cga 25/20s-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 551,84 EUR (darin 91,97  EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Die am * 1998 geborene Klägerin und die Beklagten schlossen am 18. 8. 2015 einen schriftlichen Dienstvertrag in Form eines Ausbildungsvertrags zum Zwecke der Ausbildung der Klägerin zur Ordinationsgehilfin, der auch von der Mutter der Klägerin als gesetzliche Vertreterin unterschrieben wurde. Der Vertrag unterlag dem Kollektivvertrag für „Angestellte bei Zahnärzten“ (idF: KV). Die Gehaltseinstufung war mit „erstes Ausbildungsjahr“ angeführt. Nach Pkt 3. und 4. sollte der erste Monat als Probezeit und das Dienstverhältnis sodann zur fachlichen Erprobung bis 17. 11. 2015 als befristet gelten und ging in der Folge in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.

[2]       Am 18. 11. 2015 schlossen die Streitteile eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung, die von der Klägerin und ihrer Mutter unterfertigt wurde. Gemäß Pkt 2. dieser „Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten für zahnärztliche Assistentinnen in Ausbildung (§ 2d AVRAG)“ verpflichtete sich die Klägerin zur „aktiven Teilnahme am Lehrgang für geprüfte zahnärztliche AssistentInnen (anerkannter Fachkurs)“ und erklärte sich „bereit, die dadurch zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Betrieb [der Beklagten] zur Verfügung zu stellen“. Gemäß Pkt 3. übernahmen die Beklagten (als Dienstgeber) die Kurskosten zur Gänze. Die Klägerin (Dienstnehmerin) sollte während der Ausbildung das monatliche Gehalt für zahnärztliche Assistentinnen in Ausbildung inklusive Gefahrenzulage gemäß § 8 Abs 4 des Kollektivvertrags erhalten. Pkt 4. hielt fest, dass der/die DienstgeberIn die entsprechenden Kurskosten in der Erwartung übernimmt, dass das Dienstverhältnis nach erfolgreicher Beendigung des Lehrgangs für geprüfte zahnärztliche Assistentinnen zumindest drei Jahre fortgesetzt wird. Für den Fall, dass der/die DienstnehmerIn vor Ablauf der Frist das Dienstverhältnis selbst kündigt, berechtigt entlassen wird oder unberechtigt vorzeitig austritt, verpflichtet sich der/die DienstnehmerIn dazu, die vom/von der DienstgeberIn aufgewendeten Kurskosten zurückzuzahlen. Bei einer Kündigung durch den/die DienstgeberIn besteht keine Rückzahlungsverpflichtung. Pkt 5. enthält eine Aliquotierungsklausel. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Vereinbarung wurde nicht eingeholt.

[3]       Die Klägerin bezog ab dem Beginn des Dienstverhältnisses das dem jeweiligen Ausbildungsjahr entsprechende kollektivvertragliche Mindest-Bruttogehalt (476 EUR bis 888 EUR).

[4]       Von September 2016 bis Juli 2018 absolvierte sie den Lehrgang für geprüfte zahnärztliche AssistentInnen der Ärztekammer. Die Kosten des Lehrgangs in Höhe von insgesamt 3.900 EUR trugen die Beklagten.

[5]       Mit Schreiben vom 30. 8. 2018 kündigte die Klägerin das Dienstverhältnis per 30. 9. 2018. Mit Schreiben vom 19. 11. 2018 forderten die Beklagten die Klägerin zur Rückzahlung der Ausbildungskosten von 3.900 EUR auf. Die Klägerin zahlte diesen Betrag am 21. 11. 2018 an die Beklagten.

[6]       Mit ihrer am 4. 6. 2020 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung von 3.900 EUR sA. Die vorhergehende Rückzahlung der Ausbildungskosten durch die Klägerin sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil die Ausbildungskostenrückersatzverpflichtung nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei. Eine solche wäre infolge der Höhe des von der Klägerin zu erstattenden Betrags aber erforderlich gewesen. Der Betrag von 3.900 EUR könne jedenfalls nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb einer Minderjährigen zählen. Im Übrigen sei der im Kollektivvertrag geregelte Theoriekurs jedenfalls – unabhängig von einer Vereinbarung – vom Dienstgeber zu zahlen. Unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin und ihrer Vermögensverhältnisse bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung sei bei einer Interessenabwägung von einer groben Verletzung rechtlich geschützter Interessen zum Nachteil der Klägerin auszugehen. Sie wäre zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rückersatzvereinbarung keinesfalls in der Lage gewesen, den Betrag zurückzuzahlen und dementsprechend in ihrer beruflichen Freiheit insofern beschnitten worden, als sie das Dienstverhältnis nur unter massivem finanziellen Aufwand beenden hätte können. Ihre Entlohnung und der Umfang ihrer Zahlungsverpflichtung seien in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander gestanden. Die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung sei, auch weil sie gegen die im Berufsausbildungsgesetz normierte Ausbildungspflicht verstoße, sittenwidrig.

[7]       Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und wandten ein, die Vereinbarung stütze sich auf § 2d AVRAG, sodass das Abhängigmachen ihrer Wirksamkeit von einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung dem Wortlaut des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG und nach den Gesetzesmaterialien der Intention des Gesetzgebers widerspreche. Es sei unbillig, dem Arbeitgeber hohe Ausbildungskosten aufzuerlegen, wenn der Auszubildende unmittelbar nach erfolgreicher Ausbildung das Dienstverhältnis beende und die erlernten Fähigkeiten folglich bei einem anderen Arbeitgeber anwende. Bei der Ausbildung von Ordinationshilfen bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde handle es sich nicht um ein Lehr- bzw Ausbildungsverhältnis im Sinne des BAG. Dieses Gesetz sei auch nicht „analog“ anzuwenden. Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig. Es liege keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Klägerin vor. Die Vereinbarung sei ihr auch zumutbar gewesen, weil sie über ausreichend liquide Mittel zur Deckung der Ausbildungskosten verfügt habe.

[8]       Das Erstgericht gab der Klage statt. Zwar bedürfe eine vom gesetzlichen Vertreter genehmigte Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz aufgrund des Wortlauts des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG und der damit verbundenen klaren Intention des Gesetzgebers keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung und wäre damit wirksam. Aufgrund der Ähnlichkeit des Ausbildungsverhältnisses der Klägerin zur Ordinationshilfe mit einem Lehrverhältnis nach dem BAG seien dessen Grundsätze für den Rückersatz von Ausbildungskosten aber analog anzuwenden. Aus dem Ausbildungscharakter eines Lehrverhältnisses resultiere die Unzulässigkeit einer Ausbildungskostenrückersatzklausel. Der Anspruch des Lehrlings auf Lehrlingsentschädigung sei unabdingbar. Eine Schmälerung des kollektivvertraglichen Entgeltanspruchs der Klägerin durch die mit der Rückzahlungsverpflichtung vorgenommene Überwälzung der Ausbildungskosten auf die Klägerin sei daher unzulässig.

[9]       Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, weil – zusammengefasst – die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 167 Abs 3 ABGB (außerordentlicher Wirtschaftsbetrieb) schon einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Die Revision sei zur Auslegung des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG, insbesondere, ob dadurch Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen mit Minderjährigen jedenfalls nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfen, zulässig.

[10]     In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragen die Beklagten, das Berufungsurteil im Sinn einer Klagsabsweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11]     Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12]     Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[13]     Die Beklagten richten sich darin gegen die Anwendung des § 167 Abs 3 ABGB. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenrückerstattung wäre aber auch nicht zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Minderjährigen zu zählen. Dazu war zu erwägen:

[14]            1. Nach der Grundregel des § 170 Abs 1 ABGB kann ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Nach § 171 ABGB kann sich aber, soweit nicht anderes bestimmt ist, ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Für den Abschluss von Lehr- und Ausbildungsverträgen gilt daher § 170 Abs 1 ABGB (s nur Hopf/Höllwerth in KBB6 Rz 3).

[15]     Nach § 167 Abs 1 1. HS ABGB ist zur gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet. Nach § 167 Abs 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die (ua) die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstands eines Unternehmens ua.

[16]            2. § 2d AVRAG regelt den Ausbildungskostenrückersatz wie folgt:

Ausbildungskostenrückersatz

§ 2d. (1) Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.

(2) Eine Rückerstattung ist nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs. 1 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. …

(3) Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:

1. der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;

...

[17]            3. Dass es sich bei den hier zu beurteilenden Kosten der theoretischen Ausbildung der Klägerin (Lehrgang für zahnärztliche Assistenz) im Sinne des dualen Systems der Ausbildung (§ 8 Z 2 lit b KV) um solche Ausbildungskosten handelt, ist nicht weiter strittig. Strittig ist hingegen, ob § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG im Hinblick auf die Zustimmungserfordernisse für eine mit einem/r Minderjährigen abgeschlossene Rückersatzvereinbarung als abschließende Regelung zu verstehen ist oder ob die Vereinbarung auch den Erfordernissen des § 167 Abs 3 ABGB (Zustimmung des anderen Elternteils, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung) zu entsprechen hat.

[18]            4. Die Grundsätze der Gesetzesauslegung wurden bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt; darauf wird zunächst verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

[19]            5. Die Formulierung der Bestimmung des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG legt zunächst das Verständnis nahe, dass eine Verpflichtung eines minderjährigen Arbeitnehmers zur Erstattung von Ausbildungskosten der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf und mit dieser auch wirksam ist (Umkehrschluss).

[20]     Aus dem Umstand, dass es sich in § 2d Abs 3 AVRAG um eine demonstrative Aufzählung handelt, ist für die vorliegende Frage noch nichts zu gewinnen, weil damit nur zum Ausdruck gebracht wird, dass gegebenenfalls auch andere Tatbestände jenen des Abs 3 leg cit gleichgehalten werden können, nicht aber, dass ein normierter Tatbestand – hier jener der Z 1 – noch einer weiteren gesetzlichen Anwendungsvoraussetzung bedürfen könnte und daher im Ergebnis in einem engeren als dem ausformulierten Sinn zu verstehen wäre.

[21]            6. In Zusammenschau mit den dargelegten Vertretungsregeln des ABGB kann die Bestimmung einerseits dahin verstanden werden, dass eine von einem mündigen Minderjährigen abgeschlossene Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht zu jenen Verträgen gehört, die er selbständig abschließen kann, sondern – etwa wie Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge – zusätzlich auch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen (§ 171 ABGB). Andererseits könnte sie aber auch dahin verstanden werden, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung bereits mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erreicht wird und nicht überdies eine pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (§ 167 Abs 3 ABGB) erfordert. Eine Auslegung dahin, dass mit § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG zwar normativ auf das Erfordernis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hingewiesen werden sollte, auf das allfällige zusätzliche und „strengere“ Erfordernis einer Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung dagegen nicht, ist aus systematischen Erwägungen nicht sinnvoll, weil Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen, die pflegschaftsbehördlich zu genehmigen sind, ohnedies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen, womit der normative Erklärungswert der Bestimmung fraglich wäre.

[22]            7. Die Absicht des historischen Gesetzgebers war eine andere:

[23]           Vor In-Kraft-Treten (18. 3. 2006) der Regelung des § 2d AVRAG über den Ausbildungskostenrückersatz entsprach es der Rechtsprechung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines/r Minderjährigen zu zählen war, weshalb eine solche Rückzahlungsverpflichtung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung wurde die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 865 ABGB als ungültig erachtet (RS0048067).

[24]           In den Materialien (605/A, AB 1215, BlgNR XXII. GP 2, 4 f) wurde zur Einführung des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG festgehalten:

„[…] Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher – soweit sie einer generell-abstrakten Regelung zugänglich sind – aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz in § 2d AVRAG die von der Judikatur und herrschenden Lehre entwickelten Kriterien (ausgenommen bei der Frage der Heilung der mit einem Minderjährigen getroffenen Vereinbarung und der zulässigen Bindungsdauer), unter denen die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückerstattung zulässig und wirksam ist, gesetzlich festgeschrieben werden.

[…]

Weitere Kriterien für die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung sind nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre:

Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Vereinbarung volljährig sein. Ist der Arbeitnehmer Zeitpunkt der Vereinbarung minderjährig, ist für die Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung nach der Judikatur zwingend die pflegschaftsbehördliche gerichtliche Genehmigung (die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen genügt nicht, da die Rückzahlungsverpflichtung ein Geschäft im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB ist) oder die nachträgliche Genehmigung durch den Minderjährigen nach erreichter Volljährigkeit erforderlich (vgl etwa OGH v 13.7.1995, 8 ObA 1207/95).

[…]

Mit Absatz 3 wird – soweit es die Ziffern 2 und 4 betrifft in Umsetzung der bisherigen Judikatur, soweit es die Ziffern 1 und 3 betrifft teilweise abweichend von der bisherigen Judikatur – klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten insbesondere dann nicht besteht, wenn:

Z 1: Der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vereinbarung minderjährig war. Abweichend von der bisherigen Judikatur wird die Unwirksamkeit der Rückersatzverpflichtung bereits durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geheilt.

[…]

Bei den Ziffern 1 bis 4 handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung von Gründen, die zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung führen. Im Einzelfall ist daher zur Beurteilung der Wirksamkeit und Zulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung weiterhin auf die bisherige Judikatur zur Frage der Rückerstattung von Ausbildungskosten zurückzugreifen.

[…]“

[25]     Klarer Wille des Gesetzgebers war daher, dass mit § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG von den Erfordernissen des § 167 Abs 3 ABGB, insbesondere einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung Abstand genommen werden sollte. Das entspricht auch der Erwägung (oben 6.), dass die Norm dann, wenn die Pflicht zur gerichtlichen Genehmigungspflicht nicht ausgeschlossen werden sollte, keinen eigenständigen Sinn ergäbe, weil sie sich erübrigt hätte.

[26]            8. Die Literatur spricht sich teilweise dennoch für eine Anwendung des § 167 Abs 3 ABGB aus.

[27]            Reissner/Preiss, Die Neuerungen im Recht der Konkurrenzklausel und der Ausbildungskostenklausel, DRdA 2006, 183, 188, bezweifeln, dass damit die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung obsolet sei, wie dies die Materialien meinten. § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG sage ja nur, dass unabhängig von weiteren Voraussetzungen jedenfalls die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig sei (idS auch Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2d AVRAG Rz 19). Oberhofer, Ausbildungskostenrückersatz und Konkurrenzklausel Neu, ZAS 2006, 152 [157 f], verweist darauf, dass eine Rückersatzklausel den Minderjährigen weit in die Zukunft hinein an eine bestimmte berufliche Tätigkeit binde und deshalb der Ausbildungskostenrückersatz nach der Rechtsprechung nicht mehr zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre. Nach neuer Rechtslage stehe man vor dem Dilemma, dass die „objektive“ sprachliche und systematische Auslegung zu einem anderen Ergebnis als die „subjektive“ historische Auslegung auf Basis der Gesetzesmaterialien führe. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Materialien und dem Gesetzestext sei aber dem Gesetzestext zu folgen und § 154 Abs 3 (numehr § 167 Abs 3) ABGB anzuwenden. Ihnen folgen M. Binder/Mair in M. Binder/F.G. Burger/Mair, AVRAG3 § 2d Rz 10, FN 20 (der Wortlaut ermögliche diese Interpretation) und Wagnest, Nichtigkeit von Ausbildungskostenrückersatzklauseln – Fehlen der Aliquotierung führt zur gänzlichen Nichtigkeit, ASoK 2009, 324, 326 (ohne Auseinandersetzung).

[28]     Nach Neubauer/Rath (Nochmals zu den Neuerungen bei der Konkurrenzklausel und beim Ausbildungskostenrückersatz, ASoK 2007, 46, 55), Radner/Ghahramani-Hofer (in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 Besonderer Teil, 34. Klausel, Stand 1.6.2019, rdb.at Rz 4.68), Resch (Lehrausbildung und Betriebsbindung, RdW 2006, 158) und Thunhart (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 154 Rz 42) bedarf es dagegen lediglich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Gesetzgeber habe bewusst auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung verzichtet (rechtspolitisch kritisch Thunhart [„aus der Sicht des Minderjährigenschutzes schwer verständlich“]).

[29]            9. Mögen zunehmend auch Vereinbarungen über niederschwellige, nicht kostspielige Ausbildungen getroffen werden (vgl 9 ObA 97/13z [Nageldesign]), ist den Kritikern der Bestimmung zuzustimmen, dass eine finanzielle Belastung des (mj) Arbeitnehmers, die sich aus seiner Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten bei „vorzeitiger“ Vertragsbeendigung ergibt, geeignet sein kann, ihn aus wirtschaftlichen Überlegungen in seiner Kündigungsfreiheit zu beschränken und ihn länger als gewünscht an eine bestimmte berufliche Tätigkeit zu binden oder aber ihn unter Umständen erheblich finanziell zu belasten (vgl auch RS0016712). Im Bewusstsein dessen und in Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber dennoch eine solche Vereinbarung klar nicht unter § 167 Abs 3 ABGB subsumiert und zu jenen Vermögensangelegenheiten gezählt wissen, die dann, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, der Zustimmung beider Elternteile und einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Der Ausschluss der Anwendung des § 167 Abs 3 ABGB muss aber auch unabhängig von der gesetzgeberischen Absicht als Zweck des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG angesehen werden, wäre diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Regelungen des ABGB doch sonst nicht erklärlich.

[30]     Das führt dazu, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Minderjährigen über den Rückersatz von Ausbildungskosten iSd § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG in Entsprechung der Formulierung der Bestimmung, der historischen Absicht des Gesetzgebers und im Gesamtzusammenhang mit den Vertretungsregeln des ABGB zwar von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängt, nicht aber auch an § 167 Abs 3 ABGB zu messen ist.

[31]            10. Auch die vorliegende Rückersatzvereinbarung bedurfte damit unabhängig von der Frage, ob sie eine nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörige Vermögensangelegenheit ist, keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Auf die Frage der Bedeutung der von der Klägerin nach Erreichen der Volljährigkeit erfüllten Verpflichtung kommt es danach nicht an.

[32]      11. Das Erstgericht hat für diesen Fall seine Beurteilung auch auf eine (analoge) Anwendung des BAG gestützt.

[33]           Das BAG regelt die Berufsausbildung von Lehrlingen. Gemäß dessen § 1 sind Lehrlinge iSd BAG Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden. Gemäß § 12 Abs 3 (und allenfalls 4) BAG hat der Lehrvertrag die näher genannten Inhalte zu enthalten, weitere Inhalte sind nach Maßgabe des § 12 Abs 5 BAG möglich. In bestimmten Konstellationen bedarf es auch keines Abschlusses eines Lehrvertrags (§ 30 Abs 7 BAG).

[34]           Gemäß § 9 Abs 1 BAG trifft den Lehrberechtigten eine Ausbildungspflicht. Aus dieser leitet die Lehre vor dem Hintergrund des besonderen Ausbildungscharakters eines Lehrverhältnisses die Unzulässigkeit einer Ausbildungskostenrückersatzklausel ab (Preiss/Spitzl in ZellKomm3 BAG § 12 Rz 33; Resch, RdW 2006, 158, 159 mwN; Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2d AVRAG Rz 31). Dem ist im Hinblick auf die Kosten eines vom BAG und einschlägigen Durchführungsbestimmungen standardisierten Ausbildungsumfangs und einer kollektivvertraglichen Entlohnung des Auszubildenden jedenfalls zuzustimmen. Erwägungen zu darüber hinausgehenden Ausbildungen oder Entlohnungen sind hier nicht von Relevanz.

[35]           12. In dem der Entscheidung 9 ObA 160/07f zugrunde liegenden Fall war die Ausbildung von „Ordinationshilfen bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (approbierten Zahnärzten) und Zahnärzten (Dentisten)“ noch nicht gesetzlich geregelt. Auch eine Verordnung iSd § 7 BAG lag hinsichtlich dieses Berufs nicht vor, sodass mangels eines Lehrverhältnisses eine unmittelbare Anwendung des BAG nicht in Frage kam, aufgrund des Gehalts jener Beklagten aber auch eine analoge Anwendung des BAG nicht zu diskutieren war.

[36]           Im Zeitpunkt des Abschlusses des hier vorliegenden Vertragsverhältnisses (und zum 18. 11. 2015) bestand dagegen eine Lehrberufsliste, die auch die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachassistenz (AV) enthielt (Anh 1/1 der Erlassung der Lehrberufsliste, BGBl 1975/268 idF BGBl II 2015/112; aktuell: Lehrberufslisteverordnung BGBl II 2020/41 idF BGBl 2021/322; s auch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz, Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl II 2009/200 idgF BGBl II 294/2020, sowie die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz, ZASS-Ausbildungsverordnung, BGBl II 2013/283). Wie auch aus § 35a BAG hervorgeht, ist die Ausbildung zu einer zahnärztlichen Fachassistenz folglich geeignet, eine Lehrausbildung zu begründen.

[37]            13. Die Ausbildung in der zahnärztlichen Assistenz ist in § 81 ZahnärzteG (ZÄG) geregelt. Dessen Abs 1 sieht nicht den Abschluss eines als solchen zu bezeichnenden Lehrvertrags, sondern vor, dass die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Z 1) und anderen (s Z 2 bis Z 4) erfolgt. Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3.600 Stunden, wobei 1. mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und 2. mindestens 3.000 Stunden auf die praktische Ausbildung zu entfallen haben (Abs 2). Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren (Abs 3), die praktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe des Abs 4. Sie folgt einem dualen System (§ 2 ZASS-Verordnung).

[38]            14. Davon ausgehend regelt der Kollektivvertrag für Zahnarzt-Angestellte das Ausbildungsverhältnis dahin, dass alle im § 1 dieses Kollektivvertrages aufgezählten Personen, die bei einem Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten beschäftigt sind – gemäß § 1 lit a) KV sohin auch zahnärztliche Assistentinnen sowie Auszubildende zu diesem Beruf – im Angestelltenverhältnis zu ihm stehen (§ 3 KV). Die Ausbildungszeit für zahnärztliche AssistentInnen beträgt drei Jahre und beinhaltet nach dem dualen System eine praktische Ausbildung durch die Beschäftigung als Auszubildende bei einem Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten oder an einer zahnärztlichen Universitätsklinik und eine theoretische Ausbildung in einem in Anhang I des KV angeführten Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz, der mit einer positiven Prüfung abzuschließen ist (s § 8 Abs 2 KV). § 8 Abs 3 KV enthält Mindestgehälter für die zahnärztliche AssistentInnen in Ausbildung für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr, die jeweils einen Bruchteil des Mindestgehalts für das erste Berufsjahr (1.400 EUR) betragen. Auch der herabgesetzte Mindest-Entgeltanspruch bringt damit – nicht anders als bei einem Lehrverhältnis – zum Ausdruck, dass in dieser Vertragsphase weniger die Dienstleistung der Auszubildenden im Sinn eines synallagmatischen Leistungsaustausches als vielmehr der Ausbildungscharakter des Vertragsverhältnisses im Vordergrund steht.

[39]            15. Derartiges trifft auch hier zu: Die Streitteile haben in Entsprechung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben einen Dienstvertrag über ein Anstellungsverhältnis zum Zweck der Ausbildung der Klägerin abgeschlossen, das infolge Weiterbeschäftigung nach Ablauf der ursprünglichen dreimonatigen Befristung in ein unbefristetes Dienstverhältnis überging und dem AngG unterlag. Die Klägerin sollte weiter verpflichtet sein, an einem bestimmten Lehrgang für zahnärztliche Assistenz teilzunehmen, der auch in Anhang I des KV angeführt ist. Damit sollte sie die vorgeschriebene theoretische Berufsausbildung zur zahnärztlichen Assistentin absolvieren. Vereinbart war, dass sie in der Ausbildungsphase die in § 8 des Kollektivvertrags für zahnärztliche AssistentInnen in Ausbildung vorgesehenen Mindestgehälter für die drei Ausbildungsjahre beziehen sollte, was auch der Fall war. In Gesamtschau stellt sich ihre Situation dadurch aber nicht entscheidend anders dar als bei einem Lehrling mit einem Lehrvertrag (§ 12 BAG), der, wie dargelegt, nicht zum Rückersatz ausbildungsspezifischer Kosten verpflichtet werden kann. Danach kommt aber auch eine Überwälzung der Kosten einer erfolgreich abgeschlossenen Standard-Ausbildung zum Lehrberuf der zahnärztlichen Assistenz für den Fall, dass das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer „vorzeitig“ gekündigt wird, nicht in Betracht.

[40]            16. Eine Stellungnahme zur Bestimmung des § 8 Abs 4 des Kollektivvertrags, wonach bei Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses keine Verpflichtung der zahnärztlichen Assistentin Ausbildungskostenrückersatz zu leisten ist, ist nicht erforderlich, weil die im Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Vereinbarung geltende Fassung des Kollektivvertrages keine solche Regelung enthielt und diese Frage offen ließ.

[41]            17. Im Ergebnis bestand für die von der Klägerin geleistete Rückzahlung an die Beklagten damit kein gültiger Rechtsgrund: Die von ihr als Minderjährige abgeschlossene Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz unterlag zwar nicht den Anforderungen des § 167 Abs 3 ABGB. Da das Dienstverhältnis der Klägerin jedoch den Charakter eines Lehrverhältnisses zum Lehrberuf der zahnärztlichen Fachassistenz hatte, im Rahmen dessen sie die gesetzlich vorgesehene Standardausbildung absolvierte und zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt entlohnt wurde, kommt eine Rückforderung der von den Beklagten aufgewendeten Lehrgangskosten nicht als Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung in Betracht. Die Klägerin begehrt die Rückforderung ihrer Zahlung zu Recht.

[42]     Der Revision der Beklagten ist danach nicht Folge zu geben.

[43]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E132893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E132893

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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