Entscheidungsdatum
31.05.2021Norm
BBG §40Spruch
L511 2241675–1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 23.03.2021, Zahl: OB XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.01.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX [SMS], die unbefristete Ausstellung seines bis 31.03.2021 befristeten Behindertenpasses. Mit Schreiben vom 23.03.2021, Zahl: XXXX , übermittelte das SMS dem Beschwerdeführer einen bis 31.03.2022 befristetet ausgestellten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, wogegen der Beschwerdeführer am 09.04.2021 fristgerecht Beschwerde erhob.
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 21.04.2021 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.21]).
2.1. Mit Schreiben vom 29.04.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Antrag zurückziehe und die Befristung akzeptiert werde (OZ 2).
2.2. Über Ersuchen des BVwG konkretisierte der Beschwerdeführer am 17.05.2021, dass er die Befristung des ausgestellten Behindertenpasses bis 31.03.2022 akzeptiere und den diesbezüglichen Beschwerdeantrag auf Unbefristung zurückziehe (OZ 6).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 29.04.2021, ausdrücklich und unmissverständlich konkretisiert im Schreiben vom 17.05.2021, erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der ausgestellte Behindertenpass des SMS vom 23.03.2021 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2241675.1.00Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021