Entscheidungsdatum
04.08.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W212 2243507-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2021, Zahl: 1278119405-210647785, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VI. wird gemäß §§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 9, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 2 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 17.05.2021 durch Organe der Finanzpolizei beim Aufstellen eines Gerüstes im Inneren eines Hauses an einer näher angeführten Anschrift im Bundesgebiet angetroffen. Durch die Finanzpolizei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit durchgeführt hätte, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet gewesen zu sein.
Aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen am gleichen Datum vollzogenen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.
Am 17.05.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Verhängung von Schubhaft im Beisein eines Dolmetschers für die serbische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs vorgehalten, am 17.05.2021 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden sowie offensichtlich mittellos zu sein und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht worden zu sein. Der Beschwerdeführer gab dazu an, lediglich unentgeltlich geholfen zu haben. Über Vorhalt, dass durch die Finanzpolizei bestätigt worden sei, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeit um Schwarzarbeit gehandelt hätte und er laut Meldung der Finanzpolizei für Essen und Unterkunft gearbeitet hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei. Solange sie gearbeitet hätten, hätten sie dafür Essen und Unterkunft erhalten; dies sei seit dem 10.05.2021 der Fall gewesen. Jener Schwarzarbeit sei er nachgegangen, da die Auftraggeber mit ihm verwandt seien. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich besessen und befinde sich zum ersten Mal hier. Seine letzte Einreise in das Schengen-Gebiet sei am 30.03.2021 erfolgt, seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich und sei hier nicht behördlich gemeldet. Unterkunft genommen habe er zumeist auf der Baustelle. In seinem Heimatland arbeite er seit 20 Jahren als Kellner und könne neuerlich arbeiten, sobald es die Covid-Pandemie zuließe. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung; er habe zudem ein Haus gekauft und habe deshalb Schulden. Er habe acht Jahre eine Grundschule besucht und vier Jahre den Beruf des Elektrotechnikers erlernt. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er durch mitgerbachtes Geld sowie durch Zuwendungen seiner Arbeitgeber bestritten. Er habe keine Kredit- oder Bankomatkarte oder eine sonstige Möglichkeit, in Österreich auf legale Art an Geld zu kommen. Aktuell habe er keine Barmittel mehr. Er habe keine Familienangehörigen oder sozialen Kontakte in Österreich und spreche kein Deutsch. Seine Eltern, seine beiden minderjährigen Kinder und seine Ehegattin würden im Heimatland leben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aufgrund seines Verhaltens die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer zulässig wäre, wozu er angab, dass er gerne wieder kommen würde.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte dessen serbische Staatsbürgerschaft und seine Identität fest. Der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, zumal er bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer weise kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet auf und habe seine engsten familiären Bindungen in Serbien, wo seine Ehegattin und seine Kinder leben würden. Da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen.
Da sich weder aus den Feststellungen zum Zielstaat noch aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers eine relevante Gefahrenlage ergeben habe, sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festzustellen gewesen.
Zum Ausspruch eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden und sei als mittellos zu qualifizieren. Als dessen einziger Aufenthaltszweck habe die Verrichtung von Schwarzarbeit eruiert werden können. Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass dieser bei einem weiteren Aufenthalt neuerlich einer Schwarzarbeit nachgehen werde. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände des Beschwerdeführers habe daher ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer notwendig sei, um der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Mit Mandatsbescheid ebenfalls vom 18.05.2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung an.
Beide Bescheide wurden vom Beschwerdeführer am 18.05.2021 persönlich übernommen.
Am 19.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in sein Heimatland. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 25.05.2021 unter Übernahme der Ausreisekosten freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.
3. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des dargestellten Bescheides wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers am 15.06.2021 die gegenständliche Beschwerde eingebracht, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist und habe gegen Ende seines Aufenthalts Verwandten bei der Renovierung ihres Hauses geholfen; dabei habe es sich lediglich um eine Gefälligkeit des Beschwerdeführers gehandelt, bei der er keinen Gewinn erzielt hätte. Die Behörde hätte somit feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der visumfreien Zeit im Schengengebiet sowie rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat als Kellner gearbeitet und habe dementsprechend auch über finanzielle Mittel verfügt, auf die er von Österreich aus hätte zugreifen können. Die Rückkehrentscheidung sei demnach mangels illegalen Aufenthalts zu Unrecht ausgesprochen worden. Jedenfalls aber wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Die Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen zu den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers durchgeführt und die Annahme der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer habe seinen Verwandten angeboten, sie während seines Urlaubes in Österreich bei Fassadenarbeiten für eine kurze Dauer zu unterstützen und habe für diese Tätigkeit keine Gegenleistung erhalten. Der Beschwerdeführer habe lediglich unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet, welche weder als Dienstverhältnis noch sonst als entgeltliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren gewesen sei. Die unentgeltliche Hilfe bei Bauarbeiten falle jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich des AuslBG. Das Einreiseverbot erweise sich daher als rechtswidrig. Jedenfalls ließen sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Umstände ableiten, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren rechtfertigen würden.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 30.03.2021 in den Schengen-Raum und in der Folge ins österreichische Bundesgebiet ein und nahm hier unangemeldet Unterkunft.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2021 gemeinsam mit zwei weiteren serbischen Staatsbürgern durch Organe der Finanzpolizei bei der Renovierung eines Einfamilienhauses im Bundesgebiet angetroffen, zum Zeitpunkt der Kontrolle wirkte er am Aufstellen eines Gerüstes im Inneren des Hauses mit. Der Beschwerdeführer verfügte über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bzw. eine Entsende-/Überlassungsbestätigung. Der Beschwerdeführer war laut seinen Angaben seit 10.05.2021 auf jener Baustelle tätig und erhielt im Gegenzug Unterkunft und Verpflegung. Der Beschwerdeführer führte Tätigkeiten durch, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und war hier nie behördlich gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er im Besitz von ausreichend Barmittel ist, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu finanzieren. Dieser verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs über keine Barmittel und keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg an finanzielle Mittel zu gelangen.
Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen.
Am 19.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Ausreise unter Übernahme der Heimreisekosten sowie einer finanziellen Starthilfe, deren Übernahme seitens des Bundesamtes abgelehnt wurde. Am 25.05.2021 reiste dieser nach Serbien aus und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf.
1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist verheiratet und hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Serbien, wo er durch seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder und seine Eltern familiäre Anknüpfungspunkte hat. Der Beschwerdeführer spricht Serbisch, er hat in Serbien acht Jahre eine Grundschule besucht und den Beruf des Elektrotechnikers erlernt. Er ging einer beruflichen Tätigkeit als Kellner nach und war zuletzt infolge eines Hauskaufes mit Schulden belastet. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.
1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt in Kopie ersichtlichen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Zeiten seines Aufenthaltes im Gebiet der Schengen-Staaten respektive im Bundesgebiet ergeben sich aus dem in seinem Reisepass dokumentierten Aufenthaltszeitraum, welcher auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben wurde. Die Feststellung zur fehlenden behördlichen Meldung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder einen österreichischen, noch einen durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten, gültigen Aufenthaltstitel besessen hat, ergibt sich aus der Nichtvorlage eines entsprechenden Dokumentes sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Nach dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden ist, und nicht lediglich einen Gefälligkeitsdienst für Verwandte verrichtete. Dies resultiert insbesondere aus dem eindeutigen Inhalt der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom 17.05.2021, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit angetroffen worden sei. Seinem diesbezüglichen Vorbringen, dass er lediglich seinen entfernten Verwandten unentgeltlich geholfen habe, erwies sich nicht als glaubwürdig. So zeigen die Umstände, dass der Beschwerdeführer durch die Finanzpolizei mit zwei weiteren serbischen Staatsangehörigen auf der Baustelle bei der Schwarzarbeit betreten wurde, der Beschwerdeführer direkt auf der Baustelle nächtigte und eine Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht erfolgte, in eindeutiger Weise auf, dass es sich nicht um einen bloßen Gefälligkeitsdienst unter Verwandten handelte. Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er seit 10.05.2021 auf jener Baustelle tätig gewesen wäre und für Kost und Logis gearbeitet hätte. Ein tatsächliches (entferntes) Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Auftraggebern wurde vom Beschwerdeführer überdies auch nicht nachgewiesen.
Die Feststellung über die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiert daraus, dass dieser nicht nachgewiesen hat, im Besitz ausreichender Unterhaltsmittel zur Bestreitung seines Aufenthalts und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu sein und der im angefochtenen Bescheid festgestellten Mittellosigkeit auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Dieser hielt anlässlich seiner am 17.05.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich fest, aktuell über keine Barmittel zu verfügen und auch keine Möglichkeit zu haben, über eine Bankomat- /bzw. Kreditkarte oder auf sonstige Weise in Österreich legal an Geldmittel zu gelangen. Den Ausführungen in der Beschwerde dahingehend, dass die Behörde die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers unzureichend erhoben hätte, zumal dieser tatsächlich auf ein serbisches Konto hätte zugreifen können, kann demnach angesichts dieser eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Zudem enthält auch die Beschwerde keine näheren Angaben zur Höhe allfälliger Ersparnisse des Beschwerdeführers und es wurden keine Belege für das Vorhandensein eines solchen Bankkontos vorgelegt. Schließlich wurde auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Übernahme der Heimreisekosten und finanzielle Starthilfe beantragte, bestätigt, dass dieser nicht im Besitz ausreichender Eigenmittel zur Finanzierung seines Aufenthalts und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gewesen ist.
Angesichts dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin eine Beschäftigung ausgeübt hätte, zu der ihm die Berechtigung fehlte.
Die am 25.05.2021 erfolgte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Fremdenregister. Sein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr unter Beantragung von Kostenübernahme ist aktenkundig.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Serbien, zu seinen dortigen familiären Bezügen, den mangelnden familiären und privaten Bindungen und der fehlenden Integration in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die sich mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Interessen an einem weiteren bzw. neuerlichen Aufenthalt in Österreich oder einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat vorgebracht.
2.4. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation verwies die belangte Behörde überdies zu Recht darauf, dass der volljährige Beschwerdeführer, welcher den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht hat, dort die Schule besucht und als Kellner gearbeitet hat, jedenfalls neuerlich zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage sein wird. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen und kann auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers auf, sodass ihm zudem die Möglichkeit offen stünde, auf Unterstützung durch ein soziales Netz zurückzugreifen und bei diesem Wohnsitz zu nehmen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.1.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) – (4) […]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) – (13) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (7) [...]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) – (3) […]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses und hat die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Der Beschwerdeführer konnte keine Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen.
Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156 und 22.01.2013, 2012/18/0191 jeweils zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011).
3.1.1.3. Da der Beschwerdeführer, wie an anderer Stelle dargelegt, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und damit den (touristischen) Zweck eines visumfreien Aufenthalts überschritten hat und zudem die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt nicht nachweisen konnte, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zulässigerweise dessen unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt und im angefochtenen, dem Beschwerdeführer am 18.05.2021 zugestellten, Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG beurteilt.
Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 25.05.2021 in den Herkunftsstaat ausgereist und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.
3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.1.3. Das Bundesamt hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erfüllt, dieser Spruchteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.1.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.1.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.
3.1.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.1.4.3.2. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, er verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich.
Demgegenüber halten sich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, unverändert seine Ehefrau, seine minderjährigen Kinder und seine Eltern, sohin seine engsten Familienangehörigen, auf, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprache sowie Berufserfahrung und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
3.1.4.4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.1.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der serbische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie gesetzt. Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Ausgenommen sind u.a. Personen mit serbischem Aufenthaltstitel und serbische Staatsangehörige; Sie müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen Covid-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf; Personen mit serbischem Aufenthaltstitel und serbische Staatsangehörige, wenn sie einen offiziellen Nachweis vorlegen können, dass sie von Covid-19 genesen sind; sowie Personen, die über eine vollständige in Serbien erfolgte Impfung verfügen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von bis zu 500 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind möglich, sofern 2m Abstand gewährleistet ist bzw. 4m² pro Person zur Verfügung stehen. Der Betrieb von Cafés und Restaurants ist unter der Bedingung erlaubt, dass alle epidemiologischen Maßnahmen eingehalten werden (maximal 5 Personen pro Tisch und im Abstand von 2 Metern voneinander, Maskenpflicht). Gastronomiebetriebe können im Innenbereich bis 01:00 Uhr geöffnet sein, im Freien gibt es keine zeitliche Beschränkung. Einkaufszentren können bis 22:00 Uhr geöffnet sein. Das Seuchengesetz sieht Geldstrafen für Missachtung der Vorschriften vor (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2021 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zum Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
…
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
…
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
...“
3.3.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
3.3.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.
Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.
Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).
Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH 15.06.2004, 2003/18/0007; 18.05.2007, 2007/18/0197).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom 17.05.2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an jenem Datum im Bundesgebiet bei Renovierungsarbeiten an einem Einfamilienhaus angetroffen wurde, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind; da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (neuerlich) durch Schwarzarbeit finanzieren wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings