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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. April 1996, Zl. 1-1149/95/K3, betreffend Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. September 1995 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. g iVm § 41 Abs. 3 des (Vorarlberger) Baugesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- verhängt, weil er seit dem 16. Mai 1995 bis zumindest zum 6. September 1995 die Beseitigung der illegal durchgeführten Umbaumaßnahmen an der Heubarge auf den Grundstücken Nr. 347 und 1304, GP F, nicht durchgeführt habe, obwohl ihm mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde F vom 5. November 1990 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg mit Bescheid vom 16. April 1996 abgewiesen, das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatbildumschreibung insofern präzisiert wurde, als der Auftrag des Bescheides vom 5. November 1990 (Zustelldatum 6. November 1990) zitiert wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung darf dann, wenn seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.
Nach § 55 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Baugesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung "ausführt". Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 88/06/0063, zu § 55 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Baugesetzes ausgesprochen hat, ist die Verwaltungsübertretung der Bauführung ohne Baubewilligung nicht ein Dauerdelikt, sondern ein Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten mit dem Abschluß der Bauführung aufhört.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Baugesetzes bestraft worden, so wäre die Rechtsrüge der Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 VStG begründet. Der Beschwerdeführer wurde aber wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. g des Vorarlberger Baugesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 3 leg. cit. bestraft, weil er einem rechtskräftigen Bescheid, der auf § 41 Abs. 3 des Baugesetzes gestützt war, nicht entsprochen hat. Dem Beschwerdeführer wurde daher nicht die "Ausführung" eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung, sondern die Unterlassung der bescheidmäßig aufgetragenen Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angelastet. Bei einem derartigen Delikt handelt es sich, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, um ein Unterlassungsdelikt, bei dem die Strafbarkeit erst dann aufhört, wenn dem behördlichen Auftrag entsprochen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 88/05/0166).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 27. September 1995 sowohl den Tatzeitraum (16. Mai 1995 bis zumindest 6. September 1995) als auch den Tatort, es ist auch der Bescheid angeführt, dem der Beschwerdeführer nicht entsprochen hat. Mit dem Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde lediglich eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, daß der Inhalt des Bescheides der Gemeindevertretung vom 5. November 1990 dargelegt wurde. Durch diese Präzisierung wurde aber keine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde vorgenommen; daß der Beschwerdeführer infolge der Fassung des Spruches der Behörde erster Instanz nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, welchen Inhalt der seinerzeit an ihn ergangene Bescheid vom 5. November 1990 gehabt hätte, hat er nicht einmal behauptet.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß gemäß § 55 Abs. 2 des Baugesetzes Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,-- S zu bestrafen sind, erscheint die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnisse (Sorgepflicht für Ehefrau und ein Kind, ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse) und des weiteren Umstandes, daß dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zukam, nicht überhöht.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060151.X00Im RIS seit
20.11.2000