TE Bvwg Beschluss 2021/8/24 W257 2188270-1

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Veröffentlicht am 24.08.2021
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Entscheidungsdatum

24.08.2021

Norm

VwGG §30 Abs2

Spruch


W257 2188270-1/73Z

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Dr. Julia ECKER, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021, Zl. W257 2188270-1/70E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden

BESCHLUSS:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 24.08.2021, beim BvWG eingelangt am gleichen Tag, brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„ [...] Der RW (Anm.: Revisionswerber) ist unbescholten und hielt sich bisher mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber in Österreich auf. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW vollzogen werden können. Es muss daher jederzeit mit einer Abschiebung des RW nach Afghanistan gerechnet werden.

Der Vollzug wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte und den Ausgang des Verfahrens in Afghanistan abwarten müsste.

Durch die Abschiebung nach Afghanistan wäre der RW gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist. Wie in der Revision dargelegt wurde, droht dem RW bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko der Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK, dies vor allem aufgrund seines nach außen erkennbaren Abfalls vom Glauben und seines Wunsches, seinen christlichen Glauben auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan weiter auszuleben.

Überdies muss der RW befürchten, als psychisch kranke Person und Angehöriger e-ner diskriminierten Volksgruppe, der zeit seines Lebens überwiegend außerhalb Afghanistans gelebt hat, einer besonderen Gefahr ausgesetzt zu werden, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Im Rahmen dessen ist auch zu beachten, dass die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Afghanistan aktuell mit verheerenden Auswirkungen auf die sozioökonomische Situation vor Ort verbunden ist.

Darüber hinaus ist als notorisch vorauszusetzen, dass die Islamische Republik Afghanistan in Folge des Abzugs internationaler Truppen zusammengebrochen ist und die Taliban ein „Emirat“ auf dem Gebiet der Islamischen Republik Afghanistan ausgerufen haben. Die Lage ist chaotisch, mit einer strengen Auslegung der Scharia, willkürlicher Gewalt, Folter und Terror ist landesweit zu rechnen. Der RW ist als jemand, der sich lange Jahre außerhalb Afghanistans, davon viele Jahre im „Westen“, aufgehalten hat, der überdies vom Islam abgefallen und Mitglied der Volks-gruppe der Hazara ist, überdies nicht auf wirksame familiäre Unterstützung in seinem Herkunftsstaat zurückgreifen kann, in besonderem Maße gefährdet, Op-fer der Taliban zu werden. Auch deshalb droht ihm eine Verletzung von Art 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan.

Mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung wäre zudem ein schwerer Eingriff in das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des RW verbunden, da er in Österreich sowohl kulturell, als auch sozial sehr gut integriert ist, hier auch bereits erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig war und über intensive familiäre Bande verfügt, insbesondere zu seiner hier lebenden Mutter und Geschwistern. [...]“

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2188270.1.01

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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