TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/26 W166 2240249-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2021
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Entscheidungsdatum

26.08.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W166 2240249-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.02.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2020, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.01.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde unter Zugrundelegung der Funktionseinschränkungen Harninkontinenz bei Zustand nach operativer Intervention an der Prostata, Diabetes mellitus 2, Zustand nach Insult, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, und Hypertonie bei orthostatischer Dysregulation zu der beantragten Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt:

„1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist - unter Verwendung allfälliger Hilfsmittel (wie z.B. einem Gehstock) - nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend erhalten, die Harninkontinenz kann mittels handelsüblicher Inkontinenzprodukte ausreichend und selbstständig versorgt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegt auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 16.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, nach welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid mit übermittelt werde, zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.03.2021 vorgelegt.

Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Auftragsschreiben vom 23.03.2021 ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie vom 30.07.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

„Sachverhalt:

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 16. 2. 2021, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen des BF vom 2.3.2021, Abl. 26, wird eingewendet, dass das Zurücklegen von 300-400 m ohne fremde Hilfe bis zu nächsten Bushaltestelle sicher nicht möglich sei.

Beschrieben wird ein Vorfall, bei dem selbständiges Aufstehen nach einem Sturz und Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht möglich gewesen war.

In Abl. 20 wird vorgebracht, dass eine Begleitperson bei der Untersuchung angewiesen sei, jedoch im Vorzimmer. Er verwende den Gehstock wegen Unsicherheit und Angst vor einem Sturz, er sei bereits mehrmals gestürzt. Zu Arztterminen werde etwa seine Frau mit dem Auto gebracht, öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benutzen.

Er habe Meniskusprobleme im linken Knie, Besserung durch Bandage mit Salbe. Er habe Schwindelanfälle, Infiltrationen in die Wirbelsäule hätten keine Besserung gebracht. Er sei inkontinent und sei beim Duschen in der Badewanne auf Hilfe angewiesen, er habe nun eine Wannentüre.

Er habe einen elektrischen Rollstuhl, verwende ihn in der Wohnung und außer Haus.

Vorgeschichte:

CHE

Obstruktives Schlafapnoesyndrom

2016 cerebraler Insult

8/2020 TUR

Diabetes mellitus, Hypothyreose, Hypertonie

Pflegegeld der Stufe 3 seit einem halben Jahr

Abnützungserscheinungen im Bereich des linken Kniegelenks und der linken Hüfte

Zwischenanamnese seit 01/2021:

Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.

Befunde:

Abl. 6-8 Entlassungsbericht und Pflegebericht urologische Abteilung XXXX Krankenhaus 19. 8 2020 (benigne Prostatahyperplasie, TUR)

Abl. 4-5 Entlassungsbericht urologische Abteilung XXXX Krankenhaus 16. 10. 2020 (Zustand nach TUR, Hämaturie)

Abl. 3 Bericht Dr. XXXX 8. 10. 2020 (Inkontinenz nach TUR, Aglandin)

Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine

Sozialanamnese: verheiratet 2 Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift, Seniorenresidenz

Berufsanamnese: Pensionist

Medikamente: Bezastad, Candesartan, Trajenta, Synjardy, Gliclazid, Loratadin, Inhixa, Zinnat

Allergien: Jod, Clopidogrel

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1150

Derzeitige Beschwerden:

Beschwerden habe ich im Bereich des linken Kniegelenks und der linken Hüfte, in Schulter, Ellbogen, Handgelenken und der Wirbelsäule. Seit der Prostataoperation habe ich eine Inkontinenz und trage Windel, wechsle sie dreimal am Tag. Seit dem Insult habe ich einen Schwindel, es wird immer schlechter, bin daher mit Elektromobil und Gehstock mobil, hergekommen bin ich mit dem Taxi.

Status:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut

Größe 184 cm, Gewicht 100 kg, Alter: 82a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar, Der Einbeinstand ist nicht möglich. Die tiefe Hocke nicht möglich Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk beidseits: Rotationsschmerzen, sonst unauffällig

Kniegelenke beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Krepitation, stabil.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie endlagig eingeschränkt, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der LWS Aktive Beweglichkeit:

HWS in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

BWS/LWS: FBA: im Sitzen werden die Füße erreicht, Rotation und Seitneigen 20 0

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Romberg, Unterberger nicht durchführbar

Gesamtmobilität — Gangbild:

Kommt mit Elektromobil und mit einem Gehstock, das Gangbild im Untersuchungszimmer mit Gehstock ist unsicher, breitspurig und dysmetrisch, Richtungswechsel unsicher.

Das Aus- und Ankleiden wird mit Hilfe im Sitzen durchgeführt,

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Stellungnahme:

ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren/oberen Extremitäten vor?

Ja. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung konnte eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung mit breitspurigem und unsicherem Gang festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor.

ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Ja. Bei Zustand nach zerebralem Insult mit Schwindel und bei fortgeschrittenem Alter mit allgemeiner Schwäche ist die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt.

ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde insbesondere zu den darin angeführten Problemen Gangunsicherheit, Sturzneigung, Schwindel und Schmerzen.

Unter Beachtung des aktuellen Untersuchungsergebnisses und der objektivierbaren Gangbildbeeinträchtigung wird eine Neubeurteilung der beantragten Zusatzeintragung durchgeführt, die aufgelisteten Symptome werden in der Neubeurteilung berücksichtigt.

ad 4) Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund der erheblichen Gangbildbeeinträchtigung nicht zumutbar. Hinsichtlich Harninkontinenz sind Therapieoptionen gegeben.

ad 5) Stellungnahme zu erforderlichen Hilfsmitteln

Hilfsmittel wie ein Gehstock sind zwingend erforderlich.

Das dauerhafte behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist nicht ausreichend begründbar.

ad 6) Aufgrund der aktuell feststellbaren Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung:

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar.“

Mit Schreiben vom 05.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Es langten keine Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H.

Beim Beschwerdeführer liegt eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung vor, der Gang ist unsicher, breitspurig und dysmetrisch. Dem Beschwerdeführer ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von zumindest 300 bis 400 Meter nicht möglich. Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

Die körperliche Belastbarkeit ist bei Zustand nach zerebralem Insult mit Schwindel und allgemeiner Schwäche erheblich eingeschränkt.

Die Verwendung eines Hilfsmittels wie ein Gehstock ist nicht ausreichend. Das dauerhafte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist nicht gegeben, hinsichtlich der Harninkontinenz sind Therapieoptionen offen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.07.2021.

In diesem Gutachten hat sich die medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.

Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Untersuchung hat die sachverständige Fachärztin festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung mit unsicherem, breitspurigem und dysmetrischem Gang vorliegt. Das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist nicht möglich.

Weiters ist aus fachärztlicher Sicht die körperliche Belastbarkeit bei Zustand nach zerebralem Insult mit Schwindel und allgemeiner Schwäche im fortgeschrittenen Alter erheblich eingeschränkt.

Die Verwendung eines Hilfsmittels wie ein Gehstock ist aus ärztlicher Sicht nicht ausreichend für einen sicheren und stabilen Gang. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde unter „Gesamtmobilität - Gangbild“ dazu ausgeführt: „Kommt mit Elektromobil und mit einem Gehstock, das Gangbild im Untersuchungszimmer mit Gehstock ist unsicher, breitspurig, dysmetrisch, Richtungswechsel unsicher.“

Das dauerhafte behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist nicht gegeben, hinsichtlich der Harninkontinenz sind Therapieoptionen offen.

Im Ergebnis geht aus dem Sachverständigengutachten die Unzumutbarkeit der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer hervor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.07.2021, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

1.       die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2.       den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

3.       das Geburtsdatum;

4.       den Verfahrensordnungsbegriff;

5.       den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

6.       das Antragsdatum;

7.       das Ausstellungsdatum;

8.       die ausstellende Behörde;

9.       eine allfällige Befristung;

10.      eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;

11.      ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;

12.      das Logo des Sozialministeriumservice;

13.      einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie

14.      ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

[…]

3.       die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 erster und zweiter Teilstrich der genannten Verordnung nämlich erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[…]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-        Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-        hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-        schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-        nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-        vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-        laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-        Kleinwuchs,

-        gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-        bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom 30.07.2021 zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer und umfassender Weise dargestellt werden und plausibel, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeführt wird, dass auf Grund der beim Beschwerdeführer vorliegenden erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht sicher möglich ist.

Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, und sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer ist dem der Entscheidung zu Grunde gelegten fachärztlichen Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten, er hat keine Stellungnahme eingebracht. Ebenso hat die belangte Behörde keine Stellungnahme eingebracht. Sohin war im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W166.2240249.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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