TE Bvwg Beschluss 2021/8/27 W135 2243921-1

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Veröffentlicht am 27.08.2021
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Entscheidungsdatum

27.08.2021

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W135 2243921-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.02.2016, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 19.02.2016, OB: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er damit mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt aufgrund eines technischen Fehlers dem Bundesverwaltungsgericht erst am 20.07.2021 zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 wurde der Beschwerdeführer über die erst am 20.07.2021 erfolgte Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass dem Verwaltungsakt zu entnehmen sei, dass er sich seit 01.05.2020 in vorzeitiger Alterspension befinde und er seit 10.06.2020 geringfügig beschäftigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 24.02.2016 weiterhin aufrechterhalten möchte. Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass sollte kein weiteres Interesse am Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehen, die Möglichkeit der Zurückziehung der Beschwerde bestehe, was die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Folge hätte.

Mit am 23.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 18.08.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24.02.2016 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 18.08.2021 die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047).

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2243921.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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