Entscheidungsdatum
30.08.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
W229 2193644-1/14E
I.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL wie folgt:
A)
Gem. § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG wird das am 29.07.2021 mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W229 2193644-1/12Z, von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Nachname des Beschwerdeführers „ XXXX “ an Stelle von „ XXXX “ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Gekürzte Ausfertigung des am 29.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 21.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis VI. von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 21.03.2018, Zl. 1127465902-161175330, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
III.) Die Spruchpunkte III.-VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.
Text
Begründung:
Zu I) Berichtigungsbeschluss
Zu A) Berichtigung des Nachnamens des Beschwerdeführers
Gemäß der – nach § 17 VwGVG anwendbaren – Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (im vorliegenden Zusammenhang: Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144, mwH). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. zB VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Dem Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid, der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2021 ist zu entnehmen, dass die Schreibweise des Nachnamens des Beschwerdeführers „ XXXX “ lautet. Der im mündlich verkündeten Erkenntnis angeführte Nachname des Beschwerdeführers beruht eindeutig auf einem Schreib- bzw. Tippfehler und somit auf einem Versehen. Das angeführte mündliche verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis war daher entsprechend zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II.) Gekürzte Ausfertigung des am 29.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten rechtsvertretene beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung mündliche Verkündung ProtokollEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2193644.1.00Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021