Entscheidungsdatum
06.09.2021Norm
BFA-VG §18Spruch
W185 2245932-1/4Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger aus Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl. 1281323808-211017275, zu Recht:
A) In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG nicht von Amts wegen zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2021 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Gegen den BF wurde zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Gegen Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters BBU GmbH vom 30.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde auch moniert, dass die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt hätte. Man sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle kein solches Verhalten dar, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Selbst eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertige nicht die Annahme, die sofortige Ausreise sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Aus diesen Gründen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG auch unzulässig, da der BF bis zum heutigen Tag in Österreich unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; eine sofortige Abschiebung sei aus diesen Gründen nicht erforderlich gewesen, weshalb der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Im konkreten Fall sei, wie bereits ausgeführt, dem BF zurecht die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt worden.
Weiters wurde vorgebracht, das der BF seinen Lebensmittelpunkt in Albanien habe. Er sei zuletzt am 11.04.2021 in den Schengen-Raum und am 15.07.2021 in das Bundesgebiet eingereist. Dies zu touristischen Zwecken und auch zum Zweck der Beschaffung von Informationen hinsichtlich einer Beschäftigung und eines damit verbundenen legalen Aufenthalts in Österreich. Der BF habe sowohl bei seiner Einreise als auch im Zeitpunkt des Verlassens des Bundesgebietes über genügend Geldmittel verfügt, um seinen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der BF war und seit weiterhin bereit, mit den Behörden zu kooperieren und sei, was ihm auch gewährt worden sei, freiwillig nach Albanien ausgereist. Festzuhalten sei, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen bzw dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen wäre. Die Erlassung eines Einreiseverbots unter einem mit einer Rückkehrentscheidung sei seit dem FNG-Anpassungsgesetz nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes habe das Bundesamt das bisherige Verhalten des Fremden miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Die Behörde begründe ihre Entscheidung mit dem fehlenden Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel. Der BF habe die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen können, zumal dieser lediglich über € 300,-- verfüge. Es sei auch nicht bestritten worden, dass der BF bei seiner Einreise über € 1.400,-- verfügt habe und sich den Aufenthalt damit finanziert habe. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet mittellos gewesen. Auch erfordere tatsächliche Mittellosigkeit nicht zwingend die Erlassung eines Einreiseverbotes; es komme nämlich auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Eine Prüfung des Persönlichkeitsbildes des BF und das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Genannten durch die Behörde sei unterblieben. Dadurch, dass dem BF freigestellt worden sei, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, sei die Behörde offenkundig davon ausgegangen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF nicht vorgelegen habe. Wenn sich das Fehlverhalten eines Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränke und fallbezogen ausnahmsweise (etwa aufgrund der kurzen Dauer) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstelle, sei nach dem VwGH überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen. Gegenständlich sei die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um kaum eine Woche überschritten worden. Selbst wenn der BF über keine Barmittel verfüge, falle ihm nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last; da er sich auch nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, was jedoch unterlassen worden sei. Gegenständlich habe sich die Behörde auf Mutmaßungen beschränkt; so etwa, dass sich der BF seinen Aufenthalt in Griechenland durch Schwarzarbeit finanziert hätte. Der BF habe sich legal in Griechenland aufgehalten und dort legal gearbeitet, was auch der griechische Aufenthaltstitel belegen würde. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Die Behörde habe hier ihr Ermessen überschritten.
Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 01.09.2021 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF reiste zuletzt am 11.04.2021 in den Schengen-Raum ein hielt sich nach eigenen Angaben überwiegend in XXXX auf. Seit Anfang/Mite Juli 2021 war der BF dann in Wien aufhältig; eine ordnungsgemäße Meldung lag nicht vor.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte.
In Albanien befinden sich die Gattin, 3 minderjährige Kinder, die Eltern und die Schwiegereltern des BF, mit denen ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Der Lebensmittelpunkt des BF ist sein Herkunftsstaat Albanien. Der BF ist gesund, spricht kein Deutsch und ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat 9 Jahre in Albanien die Schule besucht, keinen Beruf erlernt und arbeitet auf Baustellen, u.a eigenen Angaben zufolge auch in Griechenland. Nach (inoffizieller) Auskunft der griechischen Behörden ist der vom BF vorgelegte Aufenthaltstitel nicht gültig (AS 97).
Der BF reiste am 02.08.2021 freiwillig nach Albanien aus. Im Zeitpunkt seiner Ausreise war er in Besitz von etwa € 300,-- Bargeld.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation des BF ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben des BF im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, da in der Beschwerde kein dem im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüberhinausgehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet wurde.
Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützten würde, wurden in der Beschwerde nicht dargetan oder glaubhaft gemacht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung des Gerichts auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich des ausgesprochenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.), ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Zu A): Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Behörde hat in Spruchpunkt IV. des Bescheides die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht habe nachweisen können und sich in Missbrauch der Visumsfreiheit beharrlich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Es sei offensichtlich beabsichtigt, sich den Unterhalt durch Schwarzarbeit zu finanzieren. Durch dieses Verhalten gefährde der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der BF Österreich sofort verlasse. Die sofortige Ausreise solle verhindern, dass sich der BF den Unterhalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen, wie etwa Schwarzarbeit, finanziere bzw eine Belastung für die öffentliche Hand werde. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Landes ein hoher Stellenwert zu. Bei Erfüllung des angeführten Tatbestandes sei zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorgesehen. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
§ 18 BFA-VG samt Überschrift lautet auszugsweise:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundeamtes gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wird.
In der Beschwerde wurde, wie bereits dargelegt, in Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen und Erwägungen, insbesondere in Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Albanien, keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Albanien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG drohen würde.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass gegenständlich allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. So halten sich die Gattin, die drei mj Kinder, die Eltern und die Schwiegereltern des BF in Albanien auf, mit welchen ein gemeinsamer Haushalt besteht. Dem gegenüber hat der BF in Österreich keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.
Laut der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der BF hat betreffend Albanien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in dessen körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr im Falle einer Rückführung nach Albanien ergeben. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Ausreise 02.08.2021).
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw gebracht hat. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet.
Auch sonst haben sich gegenständlich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2245932.1.00Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021