TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 W141 2243949-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W141 2243949-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 11.05.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin hat am 04.02.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.04.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurde.

2.2.    Mit bei der belangten Behörde am 27.04.2021 eingelangtem Schreiben bringt die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass im Jahr 2003 ein Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft worden sei und sich ihr Gesamtgesundheitszustand nicht verbessert, sondern erheblich verschlechtert habe. Ihr sei das Kochen nicht mehr möglich und könne sie nur Fertigmenüs erwärmen. Sie könne nur leichte Hausarbeiten mit Unterstützung durchführen. Durch plötzlich auftretende Doppelbilder sei die Sturzgefahr erhöht und benötige sie beim Spazierengehen eine Assistenz. Auch das Treppensteigen sei nur mit einer Begleitung möglich. Sie könne zudem nicht mehr Autofahren.

Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei zum Zeitpunkt der Untersuchung in einer depressiven Phase gewesen und habe sich stark unter Druck gesetzt gefühlt. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 20 vH sei für die Beschwerdeführerin absolut unverständlich und inakzeptabel.

2.3.    Zur Überprüfung der schriftlichen Stellungnahme wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Neurologie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 20 vH bewertet wurde.

2.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliegen würde.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3.       Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin der Sachverständigen sämtliche Befunde übergeben habe, diese habe die Befunde als nicht relevant angesehen und nicht eingesehen. Es seien von der Sachverständigen zudem keine Befunde eingefordert worden.

Die Beschwerdeführerin führte aus, sie könne an guten Tagen nicht kochen, sondern lediglich vorgefertigte Kost aufwärmen. Schwere Hausarbeit sei nicht möglich und Autofahren sei seit Beginn der Erkrankung nur bedingt möglich, in letzter Zeit aber unmöglich. Sie könne ohne Hilfestellung keine Stufen steigen und sei deshalb in eine Wohnung mit Aufzug gezogen. Für die Körperpflege benötige sie eine Assistenz. Das Gangbild der Beschwerdeführerin sei nicht sicher und längeres Gehen nur mit Begleitung möglich, da Stürze unter Blutverdünnung lebensbedrohlich seien.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, die Sachverständige habe keine Augenbewegungsstörung sehen können, da sie nicht darauf untersucht worden sei und die diesbezüglichen Ausführungen von der Sachverständigen sofort abgeblockt worden seien. Dass die Beschwerdeführerin das Autofahren bestätigt hätte, könne nur als Missverständnis angesehen werden, da sich die Beschwerdeführerin durch die Suggestivfragen in die Enge getrieben sah.

Da die Beschwerdeführerin selbst als DGKS tätig gewesen und bei vielen Untersuchungen anwesend gewesen, sowie aufgrund eines Cerebr. Isults persönlich von diversen Fachärzten untersucht worden sei, scheue sie nicht davor zurück, die durchgeführte Untersuchung der beigezogenen Sachverständigen als oberflächlich zu bezeichnen.

Die Beschwerdeführerin versuche zeitnah einen Termin in einer Augenklinik und bei einem Neurologen zu erlangen, um ihre Darstellung zu untermauern.

4. Am 01.07.2021 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2021 erging ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass das Beschwerdevorbringen mangelhaft sei. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, ein ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid sowie ein Datum und eine eigenhändige Unterschrift zu enthalten habe.

6.       Mit Schreiben der Beschwerdeführerin, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2021, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die verbesserte und eigenhändig unterschriebene Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, es sei weder für sie, noch für die behandelnden Ärzte nachvollziehbar, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH auf 20 vH herabgesetzt worden sei, obwohl eine permanente Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Die Beschwerdeführerin verwies auf den Umstand, dass ab einem Grad der Behinderung von 30 vH ihre Medikationskosten steuerlich begünstigt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2.1.  Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: schlank
Größe: 160,00 cm Gewicht: 56,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus:

HN: Korrigierte Fehlsichtigkeit, übrige altersgemäß

HWS Rotation bds. endlagig eingeschränkt, KJA 2 cm

OE: MER seitengleich mittellebhaft, Dysästhesie links, keine Parese, Tonus unauffällig,

Feinmotorik erhalten, Nackengriff bds möglich, AVV/FNV sicher,

Rumpf: WS nicht klopfdolent, FBA 30 cm

UE: MER seitengleich mittellebhaft, Gelenke frei beweglich, Dysästhesie links,

Babinski/Lasegue neg., Tonus unauffällig. keine Parese

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend in Konfektionsschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung, Gangbild ausreichend sicher, gering breitspurig, beim Kleiden oder Bewegungsübergängen seitengleicher Einsatz der Extremitäten. Romberg sicher, Einbeinstand bds möglich.

Status Psychicus:

Voll orientiert, gut kontaktfähig, manchmal verzögerte Antwortlatenz, Duktus regelrecht, Antrieb eher herabgesetzt, keine produktive Symptomatik

1.2.2.  Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Zustand nach Schlaganfall 2002 mit diskreter Halbseitensymptomatik links

Eine Stufe über unterem Rahmensatz, Gefühlstörung und subjektive Koordinationsstörung.

04.01.01

20 vH

2

Thromboseneigung

Eine Stufe über unterem Rahmensatz, nach Schlaganfall, Dauertherapie etabliert.

10.03.13

20 vH

3

Zustand nach Gebärmutterentfernung

Fixer Richtsatzwert

08.03.02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird von Leiden 1 gebildet. Keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes durch Leiden 2. Leiden 3 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz

1.3.    Der gegenständliche Antrag ist am 04.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie der Aktenlage.

Das durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die befasste Sachverständige fasst das vorgelegte Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:

?        LKH XXXX 9/2002: V.a. Insult Thalamus, beide KH-Hemisphären und re Hippokampus, Faktor 8 Thrombophilie, Z.n. HE

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Das Vorgutachten wurde noch unter der Richtsatzverordnung eingestuft, die vorliegenden Leiden werden nach der nunmehr gültigen Einschätzungsverordnung eingestuft.

Die Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Zustand nach Schlaganfall 2002 mit diskreter Halbseitensymptomatik links“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 04.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH ein. Die neurologische Sachverständige führte nach ausführlicher neurologischer Untersuchung aus, dass eine Gefühlsstörung und eine subjektive Koordinationsstörung objektivierbar sind. Im Zuge der persönlichen Untersuchung zeigte die Beschwerdeführerin ein ausreichend sicheres Gangbild, welches gering breitspurig war. Die Beschwerdeführerin kam selbstständig gehend und ohne Hilfsmittel mit ihrem Ehemann zur Untersuchung. Sie führte die Bewegungsübergänge beim Kleiden unter seitengleichem Einsatz der Extremitäten durch. Den Romberg- Test konnte sie sicher ausführen und war ihr der Einbeinstand auch beidseitig möglich. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnten in den linken oberen Extremitäten von der neurologischen Sachverständigen eine Dysästhesie links objektiviert werden, der Tonus zeigte sich unauffällig und war die Feinmotorik erhalten. Der Muskeleigenreflex war seitengleich mittellebhaft auslösbar und waren keine Paresen objektivierbar. In den unteren Extremitäten zeigte sich das gleiche Bild, so war links eine Dysästhesie vorhanden, der Tonus unauffällig und keine Paresen erkennbar. Der Muskeleigenreflex war seitengleich mittellebhaft auslösbar. Es liegen keine Befunde vor, welche eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden, diese wurden auch nicht mit der Beschwerde vorgelegt.

Die neurologische Sachverständige stufte das Leiden 2 „Thromboseneigung“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 10.03.13 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH ein, da eine Dauertherapie etabliert ist.

Das Leiden 3 „Zustand nach Gebärmutterentfernung“ wurde von der medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 08.03.02 „Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter“ mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft.

Die medizinische Sachverständige begründete die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 20 vH mit dem Umstand, dass sich das durch Leiden 1 begründete Gesamtbild durch das Leiden 2 nicht maßgeblich verschlechtert und das Leiden von zu geringer funktioneller Relevanz ist.

Die Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 2 aus dem Vorgutachten „Organisches Psychosyndrom nach cerebralem Insult“ nicht mehr befundmäßig dokumentiert ist und daher keine Einstufung des Grades der Behinderung mehr erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fehlsichtigkeit kann mangels Vorliegens von Facharztbefunden zudem nicht objektiviert und sohin nicht eingestuft werden. Im Zuge der persönlichen Untersuchung zeigte sich lediglich eine korrigierte Fehlsichtigkeit.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anführt, dass sie sämtliche Befunde, welche seit ihrer Erkrankung erhoben worden seien, bei der gutachterlichen Untersuchung vorgelegt hätte, so kann dies aufgrund der Verfahrensunterlagen nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin hat weder mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag trotz diesbezüglicher Belehrung im Antragsformular, noch nach expliziter Aufforderung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.02.2021 aktuelle Befunde, welche nicht älter als ein halbes Jahr sind, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin unterließ auch in der Beschwerde die Vorlage von aktuellen Befunden.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten und in der ergänzenden Stellungnahme dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist die Beschwerdeführerin dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag der Beschwerdeführerin weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 04.02.2021 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 03.10.2017 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2243949.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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