TE Bvwg Beschluss 2021/9/8 W141 2243451-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W141 2243451-1/54E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.03.2021, gem. § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:
1.         Die Beschwerdeführerin hat am 16.04.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt. 
1.2.         Mit Schreiben vom 19.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.
2.         Gegen den am 19.03.2021 ausgestellten Behindertenpass wurde von der Beschwerdeführerin am 08.06.2021 Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie sei aufgrund ihrer laufenden Therapie und der akuten Myeloischen Leukämie als Hochrisikopatientin eingestuft und sei im Allgemeinzustand reduziert, ihre inneren Organe seien in Mitleidenschaft gezogen worden. Die nunmehr erfolgte höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung sei aufgrund der Pankreasoperation erfolgt, doch sei die Darmoperation unberücksichtigt geblieben. Die Darmoperation habe zu einer Malabsorption und zu einer gestörten Motilität, welche zu entzündlichen Darmerkrankungen führe, geführt. Die gestörte Darmperistaltik werde durch die Chemotherapeutika der AML weiter verstärkt. Die Beschwerdeführerin sei von 02.03.2021 bis 21.04.2021 stationär in einem Krankenhaus gewesen und habe die Beschwerde daher nicht vorher einbringen können.
2.1.         Am 15.06.2021 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2021 erging ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den am 19.03.2021 ausgestellten Behindertenpass nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Behindertenpass am 19.03.2021 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben wurde.
2.3.         Mit Schreiben vom 27.07.2021, eingelangt am 28.07.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde mit Schreiben vom 27.07.2021 zurückgezogen.

2.       Beweiswürdigung

Das Schreiben vom 27.07.2021 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen die Beschwerde zurückzuziehen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).

Da die Beschwerdeführerin die mit 08.06.2021 datierte Beschwerde gegen den am 19.03.2021 ausgestellten Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2243451.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten