TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/10 W217 2223164-1

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Veröffentlicht am 10.09.2021
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Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W217 2202716-1/11E

W217 2223164-1/12E

W217 2202712-1/10E

W217 2202715-1/6E

W217 2202714-1/5E

Gekürzte Ausfertigung der am 25.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerden von 1. XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX sowie 5. XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 14.06.2018, Zl. XXXX , 2. vom 14.06.2018, Zl. XXXX , 3. vom 14.06.2018, Zl. XXXX , 4. vom 14.06.2018, Zl. XXXX und 5. vom 05.08.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , alias XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 sowie XXXX , alias XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II.     Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX alias XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.08.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt haben.

Schlagworte

Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2223164.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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