TE Bvwg Beschluss 2021/9/16 L517 2243193-1

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L517 2243193-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter betreffend den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX , OB: XXXX , vom 23.03.2021, der im Verfahren der Partei XXXX , geb. XXXX erlassen wurde, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

01.12.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

11.02.2021—Erstellung eines allgemeinmedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

23.02.2021—Parteiengehör

19.03.2021—Vorlage neuer Befunde durch die bP

23.03.2021—Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 01.12.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

21.05.2021—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Allgemeinmediziner und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

09.06.2021—Beschwerdevorlage am BVwG

04.08.2021—Parteiengehör/keine Stellungnahme

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.Feststellungen:

Am 01.12.2020 stellte die bP einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der bB.

In der Folge wurde am 11.02.2021 ein allgemeinmedizinisches und orthopädisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Am 23.02.2021 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen

Mit Datum vom 19.03.2021 legte die bP zwei neue ärztliche Befunde vor.

Am 23.03.2021 wurde der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Antrag vom 01.12.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

In der Folge wurde am 21.05.2021 ein Sachverständigengutachten durch einen Allgemeinmediziner und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt. Es wurde erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Es erfolgte am 09.06.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG.

Am 04.08.2021 wurde Parteiengehör gewährt. Die bP gab keine Stellungnahme ab.

2.Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Von der bP wurden am 19.03.2021 zwei neue ärztliche Befunde vorgelegt. Diese Befundvorlage wurde von der bB als Beschwerde gewertet. Der Bescheid der bB mit dem der Antrag vom 01.12.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, wurde jedoch erst am 23.03.2021 erlassen. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt keine Beschwerde vor, da die Befundvorlage vom 19.03.2021 zeitlich vor der Erlassung des Bescheids am 23.03.2021 erfolgte. Eine Bescheidbeschwerde kann nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben werden. Nach Erlassung des Bescheids wurden von der bP keinerlei Eingaben mehr an die bB oder das erkennende Gericht übermittelt. Die bP machte somit von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch. Mangels Vorliegens einer Bescheidbeschwerde war das Verfahren einzustellen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-        Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

-        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

-        Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Wie die Norm ausführt, bedarf es eines Verfahrens, um eine Senatszuständigkeit zu begründen. Im zugrundeliegenden Fall liegt mangels Beschwerde kein Verfahren nach dem BBG vor. Es bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern es handelt sich um eine rein formale Entscheidung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

Gemäß §28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß §31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfolgt die gegenständliche Entscheidung durch Beschluss.

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheiderlassung Beschwerde Rechtsmittelfrist Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2243193.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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