Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
BBG §42Spruch
W261 2245212-1/5E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.06.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 17.08.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 01.04.2021 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.05.2021 erstatteten Gutachten vom 06.05.2021 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.05.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung seine Person betreffend nicht einverstanden sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Reha XXXX habe sich sein Zustand so verschlechtert, dass er ins Spital eingeliefert habe werden und die Reha abgebrochen habe werden müssen. Er lege weitere ärztliche Untersuchungsergebnisse vor, welche bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein. Er fordere, seinen Antrag auf Festsetzung des Grades der Behinderung noch einmal zu überprüfen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde eine fachärztliche Stellungnahme vom 26.03.2021 und einen Transportauftrag/Patientenbegleitschein vom 24.06.2021 an.
7. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.08.2021 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Bescheid vom 21.06.2021 wies die belangte Behörde den am 01.04.2021 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades seiner Behinderung. Die belangte Behörde erließ seit der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses am 21.01.2021, wonach beim Beschwerdeführer seit 17.08.2020 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, keinen Bescheid, mit welchem über den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers abgesprochen wurde.
Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 02.08.2021 richtet sich ausdrücklich gegen einen festgestellten Grad der Behinderung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer seit der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses durch die belangte Behörde am 21.01.2021 keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stellte.
Er beantragte am 01.04.2021 ausdrücklich mit dem entsprechenden Formular die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.06.2021 abgewiesen. Es erfolgte darin kein Ausspruch über einen Grad der Behinderung.
In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in Beschwer gezogen wird, sondern sich seine Beschwerde ausdrücklich und ausschließlich gegen den Grad seiner Behinderung richtet. Der Wortlaut des Vorbringens in der Beschwerde ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Der Beschwerdeführer hat die bescheidmäßige Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in seiner Beschwerde vom 02.08.2021 nicht beeinsprucht.
Er führte in seiner als „Widerspruch“ bezeichneten Beschwerde als Begründung ausdrücklich an, dass er mit dem Grad der festgestellten Behinderung seine Person betreffend nicht einverstanden ist.
Die Beurteilung der Frage, wie hoch der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell ist, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch eindeutig und klar gegen die Festsetzung eines Grades der Behinderung.
Somit ist die Beschwerde spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, einen entsprechenden Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung bei der belangten Behörde zu stellen, sofern sich sein Gesundheitszustand maßgeblich verschlechtert hat, was durch entsprechende aktuelle medizinische Befunde glaubhaft zu machen wäre. Über diesen Antrag wird die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine Entscheidung treffen, gegen welche der Beschwerdeführer für den Fall, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden sollte, eine Beschwerde erheben könnte.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2245212.1.00Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021