TE Bvwg Beschluss 2021/9/27 W238 2241504-1

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W238 2241504-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde der Firma XXXX , vertreten durch den Inhaber XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 15.01.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2021, XXXX , betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 381,29 gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 15.01.2021 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 381,29 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Kontrolle durch den Erhebungsdienst des AMS am 15.09.2020 der Sohn des Firmeninhabers bei der Arbeit als KFZ-Techniker angetroffen worden sei. Eine zeitgerechte Meldung zur Sozialversicherung sei nicht erfolgt.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass die Vorschreibung des Sonderbeitrages zu Unrecht erfolgt sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.04.2021 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Die beschwerdeführende Partei brachte einen Vorlageantrag ein.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 16.04.2021 vorgelegt.

6. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2021 zog der Firmeninhaber namens der beschwerdeführenden Partei die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2021 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei zog die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in der Verhandlung am 04.08.2021 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Zurückziehung erfolgte mündlich vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde in der Verhandlungsschrift dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die beschwerdeführende Partei die Zurückziehung mündlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.04.2021, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 15.01.2021 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2241504.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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