TE Bvwg Beschluss 2021/9/27 W238 2241337-1

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AlVG §33
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W238 2241337-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 30.12.2020, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021, XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 30.12.2020 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 30.12.20 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 30.12.2020 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals eine zugewiesene, zumutbare Stelle des AMS verweigert habe, weshalb Arbeitswilligkeit nicht gegeben sei.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Abweisung seines Antrags zu Unrecht erfolgt sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer Partei brachte einen Vorlageantrag ein.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 12.04.2021 vorgelegt.

6. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in der Verhandlung am 04.08.2021 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Zurückziehung erfolgte mündlich vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde in der Verhandlungsschrift dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung mündlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.03.2021, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 30.12.2020 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2241337.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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