TE Bvwg Beschluss 2021/9/27 W238 2241259-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AlVG §16
AlVG §46 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W238 2241259-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 04.01.2021, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2021, WF XXXX , betreffend Feststellung, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. a iVm § 46 Abs. 5 AlVG für den Zeitraum vom 05.11.2020 bis 06.12.2020 keine Notstandshilfe gebührt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 21.07.2020 (bis 17.03.2021) mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 03.11.2020 gab der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS Wien einen Krankenstand per 02.11.2020 bekannt. Sein Leistungsbezug wurde daraufhin mit 05.11.2020 eingestellt.

2. Am 07.12.2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch bei der Serviceline des AMS Wien. Er gab an, dass er bereits beim Telefonat vom 03.11.2020 bekanntgegeben habe, dass er nur bis 09.11.2020 im Krankenstand sein werde. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge Notstandshilfe ab 07.12.2020 zuerkannt und angewiesen. Nach diesem Anruf erfolgte seitens des AMS eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem der Bezug von Krankengeld vom 05.11.2020 bis 09.11.2020 zu entnehmen ist.

3. Am 28.12.2020 legte der Beschwerdeführer dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt am 02.11.2020 vor, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer vom 02.11.2020 bis 09.11.2020 arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.01.2021 die Erlassung eines Bescheides über den Zeitraum der ihm gebührenden Notstandshilfe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 05.11.2020 bis 06.12.2020 gemäß § 16 Abs. 1 lit. a iVm § 46 Abs. 5 AlVG keine Notstandshilfe gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS am 03.11.2020 einen Krankenstand gemeldet habe. Die nächste Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers sei erst am 07.12.2020 erfolgt, obwohl der Krankenstand bereits am 09.11.2020 beendet gewesen sei. Eine Wiedermeldung sei somit nicht innerhalb der dem Beschwerdeführer bekannten Frist erfolgt; ein Leistungsanspruch sei erst wieder ab 07.12.2020 gegeben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Ende des Krankenstandes früher bekanntgegeben habe, sei kein Eintrag zu finden. Es sei jedoch vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2020 über die Meldepflichten aufgeklärt worden sei.

5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich am 03.11.2020 bei der Serviceline telefonisch krankgemeldet habe. Er habe dazu gesagt, dass sein Krankenstand bis 09.11.2020 dauern würde. Bei einer Änderung diesbezüglich würde er sich melden. Es sei ihm versichert worden, dass das Ende des Krankenstandes mit 09.11.2020 eingetragen werde. Die Krankenstandsbestätigung habe er erst später abgeholt. In der am 28.01.2021 eingelangten Ergänzung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer erneut aus, die Mitarbeiterin der Serviceline habe ihm versichert, dass sie das Ende des Krankenstandes vermerkt habe und er sich nach Ende des Krankenstandes nicht erneut melden müsse. Als er im Dezember bemerkt habe, dass er keine Leistung erhalten habe, habe er bei der Serviceline angerufen. Gemäß § 46 Abs. 7 AlVG müsse der Leistungsanspruch nach Ende des Ruhenszeitraumes nicht erneut geltend gemacht werden, wenn das Ende dieses Zeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt gewesen sei. Der Ruhenszeitraum habe in seiner Dauer 62 Tage nicht überstiegen. Er habe das Ende des Krankenstandes schon bei der Krankmeldung bekannt gegeben. Daher sei eine Wiedermeldung nicht erforderlich gewesen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.03.2021 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 05.11.2020 bis 09.11.2020 geruht habe. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt gewesen sei und der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteige, hätte für die Geltendmachung eine (persönliche, telefonische oder elektronische) Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügt. Erfolge die Wiedermeldung – wie hier – nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Dem Beschwerdeführer gebühre daher die Notstandshilfe (wieder) ab 07.12.2020, da er sich an diesem Tag beim AMS wiedergemeldet habe. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer das AMS am 03.11.2020.2020 telefonisch kontaktiert und auch gleich das Ende des Krankenstandes mit 09.11.2020 bekannt gegeben habe, wurde vom AMS mit Blick auf den Texteintrag der AMS-Mitarbeiterin und ihre Zeugenaussage für nicht glaubhaft befunden.

7. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

8. Am 14.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an dem der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und bei der eine Mitarbeiterin der Serviceline des AMS als Zeugin einvernommen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung in der Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.3. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.03.2021, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 04.01.2021 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2241259.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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