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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litc, Art 140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen das - hinreichend bestimmte - Betretungsverbot zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach dem COVID-19-MaßnahmenG sowie Zurückweisung eines Antrags gegen das Betretungsverbot von Sportstätten nach der COVID-19-NotmaßnahmenV mangels hinreichender Darlegung der BedenkenRechtssatz
Ablehnung der Behandlung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen" in §3 Abs1 Z1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 104/2020. Zurückweisung des Antrags gegen §9 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-NotMV), BGBl II 598/2020.
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen (die pauschale Untersagung des Betretens von Betriebsstätten sei zu unbestimmt und ermögliche dem Verordnungsgeber nicht, notwendige Differenzierungen, etwa im Hinblick auf das Vorliegen eines Hygienekonzeptes vorzunehmen) die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass es keine Aussicht auf Erfolg hat: Wie der VfGH schon im E vom 14.07.2020, V411/2020 ua, zu dem insofern gleichgelagerten §1 COVID-19-Maßnahmengesetz ausgesprochen hat, hegt er keine Bedenken gegen ein derartiges Betretungsverbot bzw eine derartige Betretungsbeschränkung im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG. Auch ist für den VfGH nicht ersichtlich, dass §3 COVID-19-Maßnahmengesetz im Hinblick auf seinen Abs2 dem Verordnungsgeber bei der Regelung von Betretungsverboten oder Betretungsbeschränkungen keine Differenzierungen erlaube.
Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, die als Betreiberin eines Fitnessstudios vom Betretungsverbot betroffen sei, beschränkt sich im Wesentlichen auf die unsubstantiiert gebliebene Behauptung, das pauschale Betretungsverbot von Sportstätten gemäß §9 Abs1 2. COVID-19-NotMV stütze sich lediglich auf (dafür ungeeignete) PCR-(Massen-)Testungen, weshalb es diesem an einer - wissenschaftlichen oder epidemiologischen - Grundlage mangle. Damit hat es die antragstellende Gesellschaft unterlassen, die gegen die Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen und die Gründe für diese Annahme präzise und in überprüfbarer Weise darzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G1.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021