TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/27 G98/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
EMRK 1. ZP Art1
StGG Art5
Tir JagdG 2004 §52 Abs2
ForstG 1975 §16
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verhältnismäßigkeit einer Regelung des Tir JagdG 2004 betreffend die Erteilung von Aufträgen an den Jagdausübungsberechtigten bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden; Eigentumsbeschränkung dient der Vermeidung von Wildschäden und verfolgt das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Jagdbewirtschaftung; Verpflichtung zu Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Einklang mit dem umfassenden Aufgabenspektrum des Jagdausübungsberechtigten

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, §52 Abs2 Satz 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004, LGBl 41/2004 idF LGBl 163/2019, in eventu §52 Abs2 lita TJG 2004 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl 41/2004, idF LGBl 116/2020 lauten samt Überschriften – auszugsweise – wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen in §52 TJG 2004 – idF BGBl I 64/2015 – sind hervorgehoben):

"§1

Jagdrecht, Jagdausübungsrecht

(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,

       a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,

       b) sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.

(2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch 'Jagd' genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§1a

Zielbestimmung

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.

(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:

       a) die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,

       b) die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,

       c) die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,

       d) die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,

       e) die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und

       f) die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.

(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.

(2)–(6) […]

(7) Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.

(8)–(16) […]

§11b

Weidgerechtigkeit

(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.

(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,

       a) dem Wild unnötige Qualen zu ersparen,

       b) im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten,

       c) sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten und

       d) die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben.

[…]

§52

Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden

(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im §37a Abs1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,

       a) einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie

       b) die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lita erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lita erforderlich ist.

(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag

       a) die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,

       b) die Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,

       c) die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden

vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lita, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.

(3) Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(4) Maßnahmen nach Abs2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs2 litb sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs2 litc dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs1 oder Abs2 lita oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.

(5) Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs2 litb ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs2 litb und in jenen des Abs2 litc ist §43 Abs2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach §16 Abs5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben."

2. §16 des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, idF BGBl I 56/2016 lautet wie folgt:

"Waldverwüstung

§16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

       a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

       b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

       c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

       d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß §47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.

(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs2 litd) oder weggeworfen (§174 Abs3 litc), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, im Internet zu veröffentlichen.

(7) Dieser Bericht ist bis zum 1. September jedes Folgejahres dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10. Dezember 2019 wurde den Jagdausübungsberechtigten einer näher bezeichneten Genossenschaftsjagd zur Hintanhaltung von Wildschäden unter anderem gemäß §52 Abs2 lita TJG 2004 vorgeschrieben, bestimmte noch ungeschädigte Forstpflanzen mit chemischen und mechanischen Schutzmitteln zu schützen. In der Begründung des Bescheids stützt sich die belangte Behörde auf ein forstfachliches Gutachten im Sinne des §16 Abs5 Forstgesetz 1975 vom 11. April 2012 und auf verschiedene Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion Landeck sowie Stellungnahmen des Bezirksjagdbeirates.

Gegen diesen Bescheid erhob der Jagdleiter der näher bezeichneten Genossenschaftsjagd am 7. Jänner 2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte im Wesentlichen aus, dass das Anbringen von mechanischen Schutzmitteln an ungeschädigten Lärchen unverhältnismäßig, nicht zweckmäßig und hinsichtlich Größe, Steilheit und Exponiertheit (zB Schneelast oder Sturm) der betroffenen Gebiete nicht durchführbar sei.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt die Bedenken, die es zur erneuten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben (vgl bereits VfGH 25.2.2021, G282/2020), zusammengefasst wie folgt dar:

2.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 10. Dezember 2019 seien gemäß §52 Abs2 lita und c TJG 2004 Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden vorgeschrieben worden. Die angefochtenen Bestimmungen seien daher im Beschwerdeverfahren präjudiziell. Gegen die angefochtenen Bestimmungen bestünden Bedenken hinsichtlich deren Verfassungskonformität.

2.2. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei die Bestimmung des §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 als verfassungswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG; Art1 1. ZPEMRK) des Jagdausübungsberechtigten zu qualifizieren, weil er überschießend sei.

2.3. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde in das Eigentumsrecht des Jagdausübungsberechtigten eingegriffen, weil dieser neben der Arbeitsleistung auch die finanzielle Last für die zu treffenden Maßnahmen zu tragen habe. Die Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden liege zwar im öffentlichen Interesse (VfSlg 20.103/2016), es erscheine jedoch unverhältnismäßig, dass dem Jagdausübungsberechtigten als Adressat der Regelung mehr oder weniger der alleinige Schutz des Vermögens Dritter, nämlich jenes des Grundeigentümers, zufalle.

2.4. Bei näherer Betrachtung des §52 TJG 2004 falle auf, dass abgesehen von Abs2 lita und c leg cit sämtliche vorgesehenen Maßnahmen zur Wildschadensverhütung einen direkten Bezug zur Jagd aufweisen bzw im Rahmen der jagdlichen Bewirtschaftung mit dem Jagdwesen in Verbindung stehen. So stünden jene Maßnahmen, die dem Jagdausübungsberechtigten nach §52 Abs1 sowie Abs2 litb TJG 2004 vorgeschrieben werden können, in Zusammenhang mit dem (zu hohen) Wildbestand bzw mit dem (ungünstigen) Standort einer Fütterungsanlage. Das zeige, dass die Gefahrenquelle für den Wald direkt durch das Wild geschaffen werde und der Wildbestand bzw der Standort einer Fütterungsanlage allein kausal für aufgetretene Waldschäden sei.

Hingegen fehle bei §52 Abs2 lita und c TJG 2004 ein derartiger direkter Zusammenhang. Die Gefahrenquelle für Wildschäden werde nämlich durch die auf eine Fällung folgende Aufforstung durch den Waldeigentümer allein geschaffen. Jungpflanzen wären für Wild eine Delikatesse. Zudem sei ein solcher Jungwald ganz unabhängig vom Wildbestand stets der Gefahr des Verbisses ausgesetzt.

2.5. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sei nicht ersichtlich, weshalb der Jagdausübungsberechtigte verschuldensunabhängig zum alleinigen Schutz von im Eigentum des Waldeigentümers stehenden Forstpflanzen verpflichtet werden sollte. Die Vorschreibung einer Pflicht des Jagdausübungsberechtigten zur Vornahme (verschuldensunabhängiger) wildschadensverhütender Maßnahmen sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

3. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken zusammengefasst wie folgt entgegentritt:

3.1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Tirol führt die Tiroler Landesregierung aus, dass

der Anfechtungsgegenstand des Hauptantrages betreffend die Aufhebung des §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 zu eng gefasst worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersehe, dass zwischen dem angefochtenen §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 und den nicht angefochtenen Bestimmungen nach §52 Abs2 Satz 2, Abs3, 4, 5 und 7 TJG 2004 jeweils ein untrennbarer Zusammenhang bestehe. Dieser Zusammenhang folge hinsichtlich §52 Abs2 Satz 2 TJG 2004 aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den ersten Satz und hinsichtlich §52 Abs3, 4, 5 und 7 TJG 2004 jeweils aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf §52 Abs2 TJG 2004. Allein durch die begehrte Aufhebung des §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 könne die vom Landesverwaltungsgericht Tirol angenommene Verfassungswidrigkeit nach Einschätzung der Tiroler Landesregierung nicht beseitigt werden. Vielmehr bilde §52 Abs2 Satz 1 mit §52 Abs2 Satz 2 TJG 2004 sowie mit den §52 Abs3, 4, 5 und 7 TJG 2004 ein untrennbar zusammenhängendes Regelungsgefüge. Durch die beantragte Aufhebung des §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 bliebe nur ein ergänzungsbedürftiger Regelungstorso bestehen. Der Hauptantrag erweise sich daher nach Ansicht der Tiroler Landesregierung als unzulässig.

3.2. Zu den grundrechtlichen Bedenken führt die Tiroler Landesregierung aus, dass es sich beim Jagdausübungsrecht um ein aus dem Grundeigentum fließendes Recht handle und somit grundsätzlich die Eigenschaft des Eigentümers des Grundes (und somit auch des Waldes) und des Jagdausübungsberechtigten in derselben Person konzentriert sei (VfSlg 1712/1948).

3.2.1. Bei der Grundkonstellation von Grundeigentum und Jagdrecht sei es von vornherein unbeachtlich, wem der Forstpflanzenschutz (gleichgültig ob nach Forstgesetz 1975 oder nach TJG 2004) obliege. Erst bei gezielter Übertragung und freiwilliger (durch zivilrechtlichen Pachtvertrag begründeter) Übernahme des Jagdausübungsrechtes und der damit einhergehenden Pflichten würden Jagdausübungsrecht und Grundeigentum auseinander fallen bzw unterschiedlichen Personen zukommen. Die tatsächliche bzw finanzielle Lastenverteilung zur Vorkehrung von forstlichen Schutzmaßnahmen zwischen dem Waldeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten könne privatautonom durch Vertrag geregelt werden.

3.2.2. Sofern die angefochtenen Regelungen als Eigentumsbeschränkungen qualifiziert würden, bestehe kein Zweifel, dass diese im öffentlichen Interesse liegen. Der Verfassungsgerichtshof habe das öffentliche Interesse am Schutz des Waldes vor Wildschäden bereits mehrfach anerkannt (zB VfSlg 20.205/2017, 20.103/2016, 20.226/2017). Darüber hinaus bestehe in Tirol ein spezifisches öffentliches Interesse an der Erhaltung der Wälder auf Grund ihrer Schutzfunktion. Über 70 % der Waldfläche in Tirol sei schutzfunktional. Die aus dem Wildeinflussmonitoring hervorgehenden Zahlen würden auch einen starken Einfluss des Wildes auf die Waldverjüngung zeigen.

3.2.3. Das TJG 2004 sehe zur Hintanhaltung von Wildschäden ein abgestuftes Regelungssystem vor und sei somit verhältnismäßig ausgestaltet. Gravierendere Maßnahmen würden erst angewandt, wenn gelindere Instrumente nicht zum ausreichenden Erfolg führten.

Zunächst treffe den Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der "klassischen" Wildbewirtschaftung (Abschussplanung gemäß §§37 ff. TJG 2004) die Verpflichtung zur Erfüllung der im Abschussplan in Aussicht genommenen Abschüsse. Damit werde in der Praxis meist das Auslangen gefunden.

Wenn die "klassische" Wildbewirtschaftung nicht für die Vermeidung von Wildschäden ausreiche, könne auf Maßnahmen nach §52 Abs1 TJG 2004 zurückgegriffen werden. Das Auftreten von Wildschäden sei hiefür zwingende Voraussetzung.

Erst beim Auftreten "waldgefährdender Wildschäden" könne die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten gemäß §52 Abs2 TJG 2004 – anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs1 leg cit oder zusätzlich zu einem solchen – Maßnahmen nach den durch das Landesverwaltungsgericht Tirol angefochtenen Regelungen auftragen.

3.3. Über diese – sich regelmäßig erst aus Gutachten nach §16 Forstgesetz 1975 ergebende – ohnehin sehr hohe Schwelle eines Auftretens "waldgefährdender Wildschäden" hinaus ergebe sich die Verhältnismäßigkeit der bekämpften Bestimmungen auch aus §52 Abs4 TJG 2004, wonach Maßnahmen gemäß §52 Abs2 TJG 2004 grundsätzlich unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel vorzuschreiben seien.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialiätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Die vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol belangte Behörde hat im zugrunde liegenden Verfahren dem Jagdausübungsberechtigten einer näher bezeichneten Genossenschaftsjagd Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß §52 Abs2 lita TJG 2004 vorgeschrieben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt das Bedenken, dass §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG; Art1 1. ZPEMRK) verstoßen würde, weil es unverhältnismäßig sei, dass dem Jagdausübungsberechtigten als Adressat der Regelung der Schutz des Vermögens des Grundeigentümers zufalle. Vor dem Hintergrund dieses Bedenkens bildet §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 zur Gänze eine untrennbare Einheit (VfGH 25.2.2021, G282/2020).

1.3. Die Landesregierung Tirol erachtet den Hauptantrag allerdings als unzulässig, weil die beantragte Aufhebung des §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 zu eng gefasst worden sei. Zwischen §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 und den nicht angefochtenen Bestimmungen nach §52 Abs2 Satz 2, Abs3, 4, 5 und 7 TJG 2004 bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. §52 Abs2 Satz 2 TJG 2004 nehme ausdrücklich auf Satz 1 leg cit Bezug und die Bestimmungen nach §52 Abs3, 4, 5 und 7 TJG 2004 würden sich ausdrücklich auf §52 Abs2 TJG 2004 beziehen. Durch die beantragte Aufhebung von §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 verbliebe ein ergänzungsbedürftiger Regelungstorso.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

1.4. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.5. §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 und die Bestimmungen nach §52 Abs2 Satz 2, Abs3, 4, 5 und 7 TJG 2004 stehen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Umstand, dass diese Bestimmungen im Fall der Aufhebung (bloß) des ersten Satzes des §52 Abs2 TJG 2004 unanwendbar werden, vermag für sich allein nämlich einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen (vgl VfSlg 14.318/1995, 15.885/2000, 17.057/2003, 19.665/2012; VfGH 16.6.2014, G82/2013).

1.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht einzugehen ist.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt das Bedenken, dass §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG; Art1 1. ZPEMRK) verstößt. Es sei unverhältnismäßig, dass dem Jagdausübungsberechtigten als Adressat der Regelung der Schutz des Vermögens des Grundeigentümers zufalle.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof vermag diesem Bedenken nicht zu folgen:

2.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

2.4.2. Die als Eigentumsbeschränkung zu qualifizierende Regelung des §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 dient der Vermeidung von Wildschäden und verfolgt somit ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel der Jagdbewirtschaftung (VfSlg 20.103/2016, 20.205/2017, 20.226/2017).

2.4.3. Das Ziel der Tiroler Jagdgesetzgebung ist nach §1a TJG 2004 die Regulierung der Wildbestände in Tirol auf ein landeskulturell angemessenes Ausmaß. Bei der Jagdbewirtschaftung ist auf die übrigen Interessen der Landeskultur Bedacht zu nehmen, wie etwa die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes, die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, oder die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen (RV 161/15 BlgLT [Tir.] 16. GP, 3). Die weidgerechte Jagdausübung umfasst nach §11b TJG 2004 das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Berücksichtigung der genannten Interessen der Landeskultur wie etwa die Vermeidung von Wildschäden. Dementsprechend werden die Jagdausübungsberechtigten durch Strafen sanktioniert verpflichtet, Abschusspläne einzuhalten und andere begleitende Maßnahmen zu ergreifen, um ein wildökologisches Gleichgewicht zu erreichen (vgl VfSlg 20.103/2016).

2.4.4. Vor dem Hintergrund des umfassenden Aufgabenspektrums, welches das TJG 2004 den Jagdausübungsberechtigten überträgt, erweist es sich als sachgerecht, dass diese auch zu Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden nach §52 Abs2 lita, b oder c TJG 2004 verpflichtet werden können (vgl VfSlg 8849/1980 zu §64 des Oö Jagdgesetzes), zumal auch die anderen schon genannten Verpflichtungen der Jagdausübungsberechtigten die Vermeidung von Wildschäden beabsichtigen und Maßnahmen gemäß §52 Abs2 lita, b oder c TJG 2004 sich insoweit als Ergänzung zur Erreichung des Regelungszieles erweisen, als sie mithelfen, die Effektivität sicherzustellen, wenn die anderen Maßnahmen nicht ausreichen. Deshalb bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen.

2.5. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebrachte Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt daher nicht vor.

V. Ergebnis

1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004, LGBl 41/2004 idF LGBl 64/2015, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Jagdrecht, Eigentumsbeschränkung, Verhältnismäßigkeit, Wildschaden, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G98.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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