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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §191 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 91 BDG 1979, die - kennzeichnend für das Disziplinar(straf)recht - eine Blankett(straf)norm darstellt, enthält selbst keinen Tatbestand, sondern verweist auf andere Vorschriften, die damit aber Teil des Disziplinar(straf)tatbestandes werden. Danach ist aber die Frage, ob und inwiefern ein vor dem Inkrafttreten des BDG 1979 gesetztes Verhalten, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BDG 1979 ein Disziplinarverfahren anhängig ist, als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist, in Ansehung des unter Disziplinarsanktionen stehenden Pflichtenkreises unter Heranziehung der hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen des BDG 1979 - insbesondere auch des 6. Abschnittes - zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000943.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022