RS Vwgh 1981/3/4 0943/80

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Veröffentlicht am 04.03.1981
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Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §191 Abs1
BDG 1979 §91

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 91 BDG 1979, die - kennzeichnend für das Disziplinar(straf)recht - eine Blankett(straf)norm darstellt, enthält selbst keinen Tatbestand, sondern verweist auf andere Vorschriften, die damit aber Teil des Disziplinar(straf)tatbestandes werden. Danach ist aber die Frage, ob und inwiefern ein vor dem Inkrafttreten des BDG 1979 gesetztes Verhalten, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BDG 1979 ein Disziplinarverfahren anhängig ist, als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist, in Ansehung des unter Disziplinarsanktionen stehenden Pflichtenkreises unter Heranziehung der hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen des BDG 1979 - insbesondere auch des 6. Abschnittes - zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000943.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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