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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §191 Abs1Rechtssatz
Aus der Übergangsnorm des § 191 Abs 1 BDG 1979 folgt, wie sich an Hand der darin bezogenen Gesetzesstelle (§ 91 bis § 135) ergibt, nicht nur die Anwendbarkeit von Verfahrensbestimmungen, sondern auch die der allgemeinen Bestimmungen des Disziplinar(straf)rechts, die aber dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen sind. Dies trifft im besonderen auch hinsichtlich des § 91 BDG 1979 zu, wonach der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000943.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022