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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Beachte
Rechtssatz
Das VwGG sieht einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem VwG und für mitbeteiligte Parteien (§ 48 Abs. 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J04Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021