RS Vwgh 2018/11/22 Ro 2018/07/0041

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §47
VwGG §48 Abs2
VwGG §48 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/07/0042

Rechtssatz

Das VwGG sieht einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem VwG und für mitbeteiligte Parteien (§ 48 Abs. 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J04

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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