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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6Beachte
Rechtssatz
Bei einer Amtsrevision handelt es sich um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem losgelöst vom individuellen Parteiinteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; 25.9.2012, 2011/17/0096). Zweck einer solchen Revision ist es, das Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einem verfassungsrechtlich abgesteckten Interessensbereich durchzusetzen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J01Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021