RS Vwgh 2021/9/9 Ra 2020/22/0112

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20d Abs1
AuslBG §20d Abs1 Z6
AVG §13 Abs8
AVG §66 Abs4
NAG 2005 §43a
NAG 2005 §43a Abs1 Z1
NAG 2005 §43a Abs1 Z2
NAG 2005 §8 Abs1 Z9
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Aus § 8 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 ergibt sich, dass eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" nur entweder zu einer unselbständigen oder zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Es handelt sich bei der Entscheidung, ob eine Niederlassungsbewilligung - Künstler für eine unselbständige oder eine selbständige Tätigkeit erteilt werden soll, auch nicht um eine von der Behörde bzw. vom VwG - losgelöst vom Antragsinhalt - vorzunehmende rechtliche Würdigung eines pauschal auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Künstler gerichteten Antrags. Daran ändert auch nichts, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige künstlerische Tätigkeit gleichermaßen in § 43a NAG 2005 geregelt sind, weil die beiden Fälle angesichts der in den Z 1 und 2 des § 43a Abs. 1 NAG 2005 enthaltenen Vorgaben unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen. Während im Fall der Selbständigkeit nach Z 2 legcit. die (vom Antragsteller nachzuweisende) Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gefordert ist, setzt der in Z 1 legcit. geregelte Fall der Unselbständigkeit das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG voraus. Die schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice hat dabei als Teil der Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach dem in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgezeichneten Verfahren vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0179 und 0180). Da die beiden Aufenthaltstitel somit auf jeweils (zumindest partiell) unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gründen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011), liegen Antragsänderung, die einen Wechsel zwischen den beiden Ziffern des § 43a Abs. 1 NAG 2005 beinhalten, nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und sind insoweit unzulässig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220112.L03

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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