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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 8Stammrechtssatz
Die "Sache" des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220112.L02Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021