RS Vwgh 2021/9/9 Ra 2020/22/0112

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §56
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0086 E 31. Jänner 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Wie weit eine Antragsänderung (iSd § 13 Abs. 8 AVG) konkret gehen darf, hängt entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006). Da die VwG funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem VwG.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220112.L01

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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