Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0086 E 31. Jänner 2019 RS 6Stammrechtssatz
Wie weit eine Antragsänderung (iSd § 13 Abs. 8 AVG) konkret gehen darf, hängt entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006). Da die VwG funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem VwG.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220112.L01Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021