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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des Z in G, vertreten durch die Gahler Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Schulerstraße 18/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juni 2021, VGW-031/005/5694/2021-2, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist iA Übertretungen der StVO und des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die durch die belangte Behörde erfolgte Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages des Revisionswerbers abgewiesen.
5 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 9.2.2021, Ra 2021/02/0030, mwN).
6 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision zusammengefasst, weil Rechtsprechung „betreffend Kanzleiorganisation und den Grad des Verschuldens während einer globalen Pandemie“ fehle.
7 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber nicht einmal behauptet, das Verwaltungsgericht habe eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare rechtliche Beurteilung vorgenommen, vermag der Revisionswerber mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern allein durch die „globale Pandemie“ mit den allenfalls damit verbundenen Einschränkungen des Kanzleibetriebes im konkreten Einzelfall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020204.L00Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021