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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse (als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse), vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2020, L511 2117940-2/2E, betreffend Nachverrechnung von Beiträgen nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö in S, 2. Pensionsversicherungsanstalt, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/08/0036, verwiesen. Daraus ist hervorzuheben, dass von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 3. September 2015, GZ 046-Mag.Kurz/UK 57/15, ausgesprochen worden war, dass mehrere Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fluglehrer für die mitbeteiligte Partei der Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlägen. Mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2020, L511 2117940- 1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid „ersatzlos“ behoben. Eine gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Revision der Österreichischen Gesundheitskasse wurde mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/08/0036, zurückgewiesen.
5 Mit Bescheid (ebenfalls) vom 3. September 2015, GZ 046-Mag.Kurz/UK 58/15, verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse die mitbeteiligte Partei, Beiträge zur Sozialversicherung von insgesamt € 2.922,39 sowie Verzugszinsen von € 687,61 zu entrichten.
6 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid Folge und behob den Bescheid ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht auf sein Erkenntnis vom 9. Jänner 2020, L511 2117940- 1/2E. Da die für die mitbeteiligte Partei tätigen Fluglehrer nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen seien, könne die nunmehr gegenständliche Vorschreibung von Beiträgen, die auf der Grundlage der Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG erfolgt sei, ebenfalls keinen Bestand haben.
8 Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision der Österreichischen Gesundheitskasse - der Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse - enthält ein mit der Revision, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/08/0036, zugrunde gelegen ist, im Wesentlichen wortgleiches Vorbringen, mit dem die revisionswerbende Partei sich gegen einzelne Aspekte der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes wendet, wonach die für die mitbeteiligte Partei tätigen Personen nicht der Pflichtversicherung unterlegen seien.
9 Aus den im Beschluss Ra 2020/08/0036 dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht.
10 Die Revision wendet sich im Übrigen nicht gegen die im vorliegenden Fall tragende Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, aufgrund der ersatzlosen Behebung des Bescheides über die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG verliere auch die gegenständliche Vorschreibung von Beiträgen zur Pflichtversicherung ihre Grundlage.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080117.L00Im RIS seit
29.03.2022Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022