TE OGH 2021/9/14 8Ob90/21z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 C 200/18d des Bezirksgerichts Oberwart, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, GZ 13 R 77/21b-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 25. März 2021, GZ 2 C 193/21d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu.

[2]       Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter des Klägers am 10. 6. 2021 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der erst am 7. 7. 2021 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die (Rekurs- und) Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0122036; zuletzt etwa 9 Ob 2/20i).

[4]       Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher der 24. 6. 2021 gewesen.

[5]       Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

Textnummer

E132877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00090.21Z.0914.000

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten